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Criminal Procedure Code (CrimPC)

Art. 21CrimPC from 2023

Art. 21 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 21 Court of appeal

1 The court of appeal decides on:

  • a. appeals against judgments of the courts of first instance;
  • b. applications for the review of a case.
  • 2 Any person who has acted as a member of the objections authority may not sit as a member of the court of appeal in the same case.

    3 Any person who has acted as a member of the court of appeal in a specific case may not act as a judge reviewing the same case.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 21 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHRU110052Dienstbarkeit usw. / Ablehnungsbegehren Ausstand; Richter; Entscheid; Beschwerde; Kanton; Gericht; Ausstands; Partei; Kantons; Bezirksgericht; Versicherung; Prozess; Recht; Obergericht; Verwaltung; Befangenheit; Verwaltungs; Bundesgericht; Begründet; Kasse; Versicherungskasse; Richterinnen; Staat; Mitglied; Ablehnung; Anschein; Ausstandsgr; Finanziell; Streit
    SZSTK 2019 50Ausstand STK 2018 44Ausstand; Ausstands; Verfahren; Gesuchsteller; Verfahren; Kantons; Ausstandsgesuch; Berufung; Kantonsgerichtsvizepräsident; Beschwerde; Ausstandsgr; Ausstandsverfahren; Mitglied; Begründen; StPO; Kommentar; Sachen; Basel; Erwähnten; Kantonsgerichtsvizepräsidenten; Berufungsgericht; Einzelrichters; Fragen; Vorliegen; Barkeit; Betraf; Gerichtsschreiberin
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSDGS.2021.12 (AG.2021.511)Revisionsgesuch betreffend Urteil des Appellationsgerichts SB.2016.61 vom 12. April 2019 (BGer 6B_1268/2021 vom 10.01.2022)Revision; Gesuch; Appellationsgericht; Revisionsgesuch; Gesuchstellerin; Urteil; Gericht; Entscheid; Verfahren; Gerichts; Eingabe; Tatsachen; Worden; Appellationsgerichts; Verfahrens; Dreiergericht; Werden; Beweismittel; Revisionsgesuche; Schriftlich; Betreffend; Basel-Stadt; Strafgericht; Beschwerde; Beurteilung; Kosten; Rechtskräftige; Bundesgericht; Zahlung; Begründet
    BSDGS.2020.28 (AG.2021.19)Revisionsgesuch betreffend Urteil des Appellationsgerichts SB.2018.62 vom 22. Mai 2019Revision; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Revisionsgesuch; Erfahren; November; Appellationsgericht; Täter; Urteil; Verfahren; Welche; Person; Gericht; AaO; Konkret; Eingabe; Werden; Entscheid; Tatsache; Täterschaft; Beweismittel; Schriftlich; Weitere; Tatsachen; Polizei; Revisionsgründe; Anforderungen; Verfahrens; Geltend
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 259 (1B_52/2021)
    Regeste
    Art. 32 Abs. 1 BV , Art. 6 Ziff. 2 EMRK , Art. 10 Abs. 2 lit. a und Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II , Art. 10 Abs. 1 und Art. 234 StPO ; Vollzug strafprozessualer Haft (Untersuchungs- und Sicherheitshaft) in einer Strafvollzugsanstalt. Aufgrund von Verfassungs- und Völkerrecht gilt ein der Unschuldsvermutung entsprechendes Trennungsgebot beim Vollzug von strafprozessualer Haft und Strafvollzug. Das Gesetz sieht die Trennung jedoch bloss in der Regel vor. Eine Ausnahme kommt nur als letzte Möglichkeit aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles in Frage. Wegen der aggressiven Haltung und wiederholten Gewaltanwendung des Häftlings sind solche besonderen Umstände zu bejahen. Da das Haftregime sehr restriktiv ist, könnte sich aber auf die Dauer die Frage des menschenwürdigen Vollzugs stellen (E. 2 und 3).
    Beschwerde; Beschwerdeführer; Sicherheits; Vollzug; Untersuchungs; Recht; Vollzug; Pöschwies; Freiheit; Gefängnis; Besonderen; Verwaltungsgericht; Vollzugs; Kanton; Anstalt; Trennung; Sicherheitshaft; Justiz; Freiheitsstrafe; Person; Unschuldsvermutung; Haftregime; Justizvollzug; Sicherheitsabteilung; Beschwerdeführers; Umstände; Freiheitsstrafen; UNO-Pakt; Untersuchungsgefängnis
    141 IV 298Art. 119a BGG und Art. 410 ff. StPO; Revision eines Strafbefehls der Bundesanwaltschaft. Das Bundesgericht ist in analoger Anwendung von Art. 119a BGG für die Behandlung von Revisionsgesuchen gegen Strafbefehle der Bundesanwaltschaft zuständig (E. 1). Bundes; Revision; Befehl; Bundesanwaltschaft; Bundesgericht; Entscheid; StBOG; Entscheide; Bundesstrafgericht; Befehle; Berufung; Revisionsgesuch; Botschaft; Bundesstrafgerichts; Gesetzgeber; StBOG; Kammern; Berufungs; Zuständig; Befehlen; Recht; NIGGLI/MAEDER; Revisionsgesuche; Zuständigkeit; Bundesgerichts; Urteil; NIGGLI/MAEDER; Gericht; Wortlaut; Berufungsgericht

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2022.15FINMA; Schuldig; Beschuldigte; Recht; Zahlungsmittel; Token; Beschuldigten; Berufung; Bundes; Ausgabe; Urteil; Geschäft; Rechtlich; Verfahren; Täter; Bewilligung; Verwaltung; Kammer; FINMAG; Rechtliche; Finanzmarkt; Vorinstanz; Verfahren; Gericht; Finanzintermediär; Erstinstanzliche
    BB.2022.151, BP.2022.84Schuldig; Beschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Berufung; Generalkonsulat; Recht; Verfahren; Täter; Verfahren; Spreng; Bundes; Ziffer; Staat; Sprengstoff; Kammer; Entschädigung; Staats; Kanton; Staatsanwalt; Recht; Gefährdung; Busse; Täters; Feuerwerk; Staatsanwalts; Verfahrens
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