Art. 21 Beschlussfassung
1 Die Wettbewerbskommission und die Kammern sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, in jedem Fall aber mindestens drei Mitglieder, anwesend sind.
2 Sie fassen ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | A 2021 29 | Wasser-, Abwasser- und Kehrichtgrundgebühren | Beschwerde; Grundgebühr; Beschwerdeführerin; Wasser; Abwasser; Gebäude; Gemeinde; Grundgebühren; Gebäudeversicherungswert; Neuwert; Rechts; Beschwerdegegnerin; Liegenschaft; Gebühr; Nutzung; Gleich; Kehricht; Bemessung; Gemäss; Liegen; Gebühren; Verwaltung; Wasserversorgung; Bundesgericht; Abfall; Einsprache; Parzelle; Nebengebäude; Mengengebühr |
GR | A 2020 21 | Wasser- und Abwassergebühren | Wasser; Gemeinde; Abwasser; Gebühr; Beschwerde; Gebühren; Führe; Grundgebühr; Kosten; Wasserversorgung; Abwasserentsorgung; Preisüberwacher; Rechts; Liegen; Gesetz; Beschwerdeführer; Treffe; Beschwerdegegnerin; Kanton; Mengengebühr; Gleich; Bundesgericht; Urteil; Kostendeckungsprinzip; Würde; Könne; Vorliege; Abwassergebühr; Gebäudeversicherungswert |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-463/2010 | Unzulässige Wettbewerbsabreden | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Wettbewerb; Recht; Recht; Wettbewerbs; Abrede; Markt; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Schweiz; Zeige; Sanktion; Verfahren; Erheblich; Angefochtene; Anzeige; Untersuchung; Gerin; Anzeigerin; Lizenzvertrag; Partei; Angefochtenen; Urteil; Elmex; Produkt |