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Loi sur le travail (LTr)

Art. 21 LTr de 2023

Art. 21 Loi sur le travail (LTr) drucken

Art. 21 Demi-journée de congé hebdomadaire

1 Lorsque le travail hebdomadaire est réparti sur plus de cinq jours, l’employeur est tenu de donner au travailleur une demi-journée de congé par semaine, sauf dans les semaines comprenant un jour chômé.

2 L’employeur peut, avec l’accord du travailleur, donner en une seule fois, pour quatre semaines au plus, les demi-journées de congé hebdomadaire, ? condition que la durée moyenne du travail hebdomadaire ne dépasse pas le maximum légal.

3 L’art. 20, al. 3, est applicable par analogie. (1)

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 20 mars 1998, en vigueur depuis le 1er août 2000 (RO 2000 1569; FF 1998 1128).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 21 Loi sur le travail (ArG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 12 22_1Das Luzerner Kantonsspital untersteht als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt dem eidgenössischen Arbeitsgesetz und seinen Verordnungen. Der im Betrieb geleistete Pikettdienst stellt als Bereitschaftsdienst Arbeitszeit dar, was insbesondere Auswirkungen auf die den Arbeitnehmenden zwingend zu gewährenden Ruhezeiten hat. In der Klinik geleisteter Bereitschaftsdienst muss aber nicht in gleicher Höhe wie die Tätigkeit im Operationssaal entschädigt werden. Arbeit; öffentlich; öffentlich-rechtlich; Anstalt; öffentlich-rechtliche; Recht; Pikett; Kanton; Arbeitsgesetz; Ruhezeit; Spital; Rechtspersönlichkeit; Pikettdienst; Kantons; Dienst; Arbeitnehmer; Arbeitszeit; Anstalten; öffentlich-rechtlichen; Personal; Bereitschafts; Bereitschaftsdienst; Arbeitnehmende; Verwaltung; Betrieb; Luzern; Arbeitsgesetzes; Arbeitnehmenden; Bestimmungen; Spitalgesetz

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
98 Ia 395Kantonale Ladenschlussvorschriften. Handels- und Gewerbefreiheit; derogatorische Kraft des Bundesrechtes. 1. Staatliche Ladenschlussordnungen haben nicht Verfügungs-, sondern Rechtssatzcharakter und sind von Amtes wegen in entsprechender Form zu publizieren (E. 1). 2. Rechtsetzungskompetenzen der Kantone auf dem Gebiete des Ladenschlusses seit dem Inkrafttreten des eidg. Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (Bestätigung der neuesten Rechtsprechung) (E. 3). 3. Die Ladenschlussordnung der Stadt Zug, welche den Schuhgeschäften die Schliessung während eines vollen Werktages vorschreibt, verstösst gegen Art. 31 BV (E. 5). Laden; Ladenschluss; Ladenschlussordnung; Recht; Stadt; Geschäft; Personal; Interesse; Beschwerde; Werktag; Regel; Stadtrat; Angefochtene; Schuhgeschäfte; Regelung; Regierungsrat; Gewerbe; Bundesgericht; Schliessung; Schutz; Ladeninhaber; Freizeit; Kantone; Geschäftsinhaber; Werktages; Betrieb; Woche; Personen; Handel; Warenhäuser

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2020.16 L Azione; Mente; Della; Consid; Appellante; Dell L'appellante; öffnen; Filter; Hinzufügen; Prese; Consid; Sente; L'art; Corte; Violenza; Azioni; Federal; Federale; Sentenza; Penal; Rappresenta; Penale; Delle; Tribunal; Tribunale; Segg; Amico
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