Art. 20a (1) Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen
(Art. 57 Abs. 1 SVG)
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3 Die Parkierungserleichterungen gelten nicht auf privat bewirtschafteten Parkflächen.
4 Die Parkkarte für behinderte Personen ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe des Fahrzeugs anzubringen. (3)
5 Eine Parkkarte wird ausgestellt für Personen, die mittels ärztlichem Zeugnis eine erhebliche Gehbehinderung nachweisen, und für Halter von Fahrzeugen, die nachweislich für den häufigen Transport von erheblich gehbehinderten Personen eingesetzt werden. Die Parkkarte wird durch die kantonale Behörde erteilt.
(1) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2016/86, B 2016/87, B 2016/89-92 | Entscheid Art. 3 Abs. 4 SVG (SR 741.01). Art. 8 StrG (sGS 73.21). Verkehrsanordnung; Aufhebung bewirtschaftete Parkplätze.Die (weggefallene) Möglichkeit des Parkierens bildet für sich allein kein Kriterium für die Einteilung von Strassen bzw. kein Anlass für eine Änderung der Einteilung. Aus dem Gemeingebrauch, welcher an den Strassenflächen besteht, lässt sich zudem kein Anspruch auf eine Beibehaltung von Oberflächenplätzen ableiten. Für die Beschränkung des Gemeingebrauchs (kurzfristiges Abstellen von Fahrzeugen; vgl. Art. 20 Abs. 2 StrG) ist kein zusätzliches (formelles) Verfahren im Sinn von Art. 39 ff. StrG erforderlich.Im Bereich der 51 aufzuhebenden Parkplätze befinden sich in einer Gehdistanz von 200-500m rund 1930 Parkplätze (oberirdisch und in Parkhäusern). Somit stehen genügend öffentliche Parkplätze in nächster Umgebung der Standorte der Beschwerdeführer zur Verfügung. Die Gehdistanz ist auch für ältere Leute zumutbar. Personen mit „Parkkarte für behinderte Personen“ und Personen, die sie transportieren, können sodann Parkierungserleichterungen in Anspruch nehmen und auch an mit Parkverboten signalisierten Stellen bzw. in Begegnungszonen während einer gewissen Zeit ihr Fahrzeug abstellen. Soweit durch die Parkplatzaufhebung überhaupt eine Erschwerung der bestimmungsgemässen gewerblichen Nutzung der Liegenschaften im betreffenden Gebiet resultiert, kann diese angesichts der vorhandenen, in Gehdistanz erreichbaren Parkplatzinfrastruktur und der aus der Verkehrsverminderung resultierenden Vorteile nicht als unzumutbar gelten. Von einem Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV; SR 101) oder die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden (Verwaltungsgericht, B 2016/86 und 87, B 2016/89-92). | Beschwerde; Parkplatz; Verkehr; Parkplätze; Verkehrs; Beschwerdeführer; Marktplatz; Parkplatzaufhebung; Recht; Entscheid; Verfahren; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Stadt; Aufhebung; Beschwerdegegnerin; Strasse; Beschluss; Gallen; Strassen; Trete; Parkplätzen; Verkehrsanordnung; Liegende; Beschwerdeführerinnen; Verfügung; Beschwerdeführenden; Angefochtene; Gallen; Stehend |