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Code civil suisse (CC)

Art. 209 CC de 2023

Art. 209 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 209 3. Récompenses entre acquêts et biens propres

1 Il y a lieu ? récompense, lors de la liquidation, entre les acquêts et les biens propres d’un même époux lorsqu’une dette grevant l’une des masses a été payée de deniers provenant de l’autre.

2 Une dette grève la masse avec laquelle elle est en rapport de connexité ou, dans le doute, les acquêts.

3 Lorsqu’une masse a contribué ? l’acquisition, ? l’amélioration ou ? la conservation de biens appartenant ? l’autre masse, la récompense, en cas de plus-value ou de moins-value, est proportionnelle ? la contribution fournie et elle se calcule sur la valeur de ces biens ? la liquidation ou ? l’époque de leur aliénation.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 209 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC220019Ehescheidung / Scheidung auf gemeinsames BegehrenGesuchsteller; Unterhalt; Recht; Partei; Eheliche; Vorinstanz; Unterhalts; Parteien; Gesuchstellers; Gehren; Berufung; Eigengut; Ehelichen; Beweis; Ausgleich; Liegenschaft; Verfahren; Urteil; Klage; Möge; Rechtsbegehren; Güterrechtlich; Einkommen; Scheidung; Verändert; Güterrechtliche; Unverändert; Entscheid; Gericht; Vorinstanzlich
ZHLC180024EhescheidungVorinstanz; Berufung; Partei; Unterhalt; Recht; Beklagten; Urteil; Vorinstanzlich; Vorinstanzliche; Einkommen; Parteien; Entscheid; Kinder; Gericht; Vorinstanzlichen; Beweismittel; Noven; Erwägung; Bezahlen; Verkauf; Höhe; Gungen; Monatlich; Verpflichten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 257 (5A_143/2015)Art. 198 Ziff. 2, 197 Abs. 2 Ziff. 5 und 198 Ziff. 4 ZGB; güterrechtliche Zuordnung eines durch Erbteilung erworbenen Gegenstandes. Qualifikation der Übernahme eines Erbschaftsgegenstandes zufolge Erbteilung (E. 4.3.2). Grundsätze für die güterrechtliche Zuordnung eines im Zuge der Erbteilung übernommenen Erbschaftsgegenstandes, wenn der übernehmende Miterbe eine Ausgleichszahlung (soulte) zu leisten hatte (E. 4.3.3). Erbschaft; Erbteil; Beschwerde; Miterbe; Urteil; Erben; Nachlass; Erbteilung; Grundstück; Liquidation; Eigengut; Erbengemeinschaft; Miterben; Alleineigentum; Beschwerdegegner; Anspruch; Quote; Liegenschaft; Erbschaftsgegenstände; Vorinstanz; Ersatzanschaffung; Güterrechtliche; Eigentum; Liquidationsanteil; Erbschaftsgegenstandes; Teilung; Parteien; Scheidung; Vermögenswert; Bezahlen
141 III 145 (5A_278/2014)Art. 206 Abs. 1 und Art. 209 Abs. 3 ZGB; Schicksal des konjunkturellen Mehrwerts einer Liegenschaft, der auf einen Vorbezug von Freizügigkeitsguthaben entfällt; Auflösung des Güterstandes vor Eintritt eines Vorsorgefalls. Bis zum Eintritt eines Vorsorgefalls ist ein Vorbezug wie ein von der Vorsorgeeinrichtung gewährtes Darlehen zu behandeln; bei der Auflösung des Güterstandes ist der auf den Vorbezug entfallende Mehrwert gleich zu behandeln wie der Mehrwert, der auf ein ausstehendes Hypothekardarlehen entfällt (E. 3 und 4). Versement; Prévoyance; époux; Anticipé; Acquêt; Immeuble; Plus-value; Acquêts; Régime; Consid; L'immeuble; Cit; être; été; Masse; Mariage; Acquis; Divorce; L'époux; Avant; Courant; Avoirs; Wohneigentum; Même; Professionnelle; Ainsi; Fonds; Propre; Matrimonial; Entre

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Heinz Hausheer, ReginaAebi-MüllerBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch I2014
Hausheer, Aebi-MüllerBasler Kommentar, 5. Aufl.2014
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