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Code de procédure civile (CPC)

Art. 208 CPC de 2023

Art. 208 Code de procédure civile (CPC) drucken

Art. 208 Conciliation et autorisation de procéder Conciliation

1 Lorsque la tentative de conciliation aboutit, l’autorité de conciliation consigne une transaction, un acquiescement ou un désistement d’action inconditionnel au procès-verbal, qui est ensuite soumis ? la signature des parties. Chaque partie reçoit une copie du procès-verbal.

2 La transaction, l’acquiescement ou le désistement d’action ont les effets d’une décision entrée en force.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 208 Code de procédure civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU220060PersönlichkeitsverletzungBeschwerde; Einstweilig; Klage; Vorinstanz; Partei; Schrieb; Vorinstanzliche; Rückzug; Schlichtungsverhandlung; Rechtsmittel; Entscheid; Friedensrichter; Schlichtungsgesuch; Vorinstanzlichen; Eingabe; Klagerückzug; Einstweiligen; Parteien; Verfahren; Obergericht; Abgeschrieben; Gesuch; Einstweilen; Oberrichter; Einstweiliger; Erwägungen; Zurückgezogen; Bundesgericht; Schlichtungsverfahren; Verfügung
ZHRU220021ForderungBeschwerde; Entscheid; Partei; Aufl; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Friedensrichteramt; Parteien; Recht; Angefochten; Verfahren; Antrag; DIKE-Komm-ZPO; Angefochtene; Protokoll; Gungen; Schlichtungsbehörde; Verwaltung; Angefochtenen; Sachverhalt; Verfahrens; Begründung; Rickli; Erwägung; Urteil; Übrigen; Sinne; Honegger; Akten; ZPO-Honegger
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVV160005Umteilung eines Prozesses des Bezirksgerichts Affoltern betreffend Anfechtung der Kündigung / Erstreckung des MietverhältnissesSchlichtungsbehörde; Affoltern; Obergericht; Schlichtungsverfahren; Klage; Bezirkes; Verwaltungskommission; Kantons; Umteilung; Rekurs; Oberrichter; Obergerichts; Entscheid; Verfahren; Inhaberin; Klagerückzug; Vorbehaltloser; Eingabe; Zürich; Rekurskommission; Verfügung; Schlichtungsverfahrens; Akten; Nachfolgend:; Verfahrens; Gerichtsschreiberin; Erstreckung; Kündigung; Anfechtung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 30 (5A_383/2020)
Regeste
 a Art. 79, Art. 80 und Art. 82 Abs. 1 SchKG ; Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO . Verhältnis der Anerkennungsklage zur Rechtsöffnung. Rechtsnatur der Anerkennungsklage und der Verfahren auf definitive und provisorische Rechtsöffnung. Die Rechtshängigkeit einer Anerkennungsklage hindert die Einleitung oder Weiterführung eines Rechtsöffnungsverfahrens nicht (E. 2).
Recht; Klage; Rechtsöffnung; Feststellungs; SchKG; Negative; Feststellungsklage; Beschwerde; Klagerückzug; Definitive; Negativen; Rückzug; Entscheid; Leistung; Betreibung; Gerichtlich; Verfahren; Gerichtliche; Forderung; Urteil; Materiell; Rechtsöffnungstitel; Rechtsvorschlag; Obergericht; Gericht; Beschwerdeführer; Zahlung; Rechtskraft; Anerkennungs; Leistungsbegehren
125 I 412Art. 86 Abs. 1 OG; Anfechtbarkeit einer Verfügung des Kantonsgerichts- präsidenten über die Freigabe von gepfändeten Vermögenswerten im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung nach Art. 36 und Art. 37 Abs. 1 und 2 LugÜ. Für das Rechtsbehelfsverfahren nach dem Lugano-Übereinkommen ist das Kantonsgericht zuständig, und zwar unbesehen um den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Rechtsöffnungs- bzw. dem Vollstreckungsrichter. Mit dem Kantonsgericht ist die oberste, für den ganzen Kanton zuständige Zivil- bzw. Handelsgerichtsbehörde gemeint. Die Regelung nach der Zuger Zivilprozessordnung, wonach sowohl gegen den Einspracheentscheid des Kantonsgerichtspräsidenten als auch gegen den Entscheid der Justizkommission des Obergerichts die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen werden kann, widerspricht dem übergeordneten Staatsvertrag (E. 1b). Überweisung der Sache an die Justizkommission (E. 1c). Kanton; Kantons; Kantonsgericht; Kantonsgerichts; LugÜ; Entscheid; Beschwerde; Kantonsgerichtspräsident; Rechtsbehelf; Rechtsbehelfs; Rechtsbehelfsverfahren; Justiz; Zivil; Staatsrechtliche; Obergericht; Justizkommission; Vollstreckung; Einsprache; Kantonsgerichtspräsidenten; Zuständigkeit; Obergerichts; Bundesgericht; Verfahren; Lugano-Übereinkommen; Trust; Erstinstanzlich; Bundesamt; Vermögens; Verfügung; Kantonal

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Egli Kommentar Schweizeri- sche Zivilprozessordnung2016
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