Art. 208 -

Einleitung zur Rechtsnorm :



Art. 208 SchKG () drucken

Art. 208 II. Effect dal concurs sin ils dretgs dals crediturs A. Pajament dals debits

1 La decleraziun da concurs chaschuna envers la massa da concurs che tut ils debits dal debitur ston vegnir pajads, cun excepziun da quels ch’èn garantids tras pegn sin ses bains immobigliars. Ultra da la pretensiun principala po il creditur far valair ils tschains fin al di da la decleraziun ed ils custs da scussiun. (1)

2 Da pretensiuns senza tschains betg anc scadidas vegn deducì in tschains intermediar (discont) da 5 pertschient.

(1) Versiun tenor l’art. 58 dal titel final dal CCS, en vigur dapi il 1. da schan. 1912 (AS 24 233 art. 60 tit. fin. CCS; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).

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Art. 208 SchKG (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS180015ArrestArrest; Forderung; SchKG; Geschäftsbericht; Vorinstanz; Arrestbefehl; Vermögenswert; Vermögenswerte; Glaubhaft; Aktien; Schweiz; Arrestbegehren; Entscheid; Glaubhaftmachung; Insolvenz; Forderungen; Eigentum; Urteil; Einzelgericht; Bezug; Zeitpunkt; Tatsache; Bezirksgericht; Bülach; Insolvenzverfahren
ZHNE170003KollokationForderung; Subunternehmer; Konkurs; Kollokation; Beklagten; Gläubiger; Forderungen; Kläger; Klägern; Recht; Vertrag; Konkursverwaltung; Gemeinschuldner; Bundesgericht; Urteil; Konkurseröffnung; Kollokationsklage; Kammer; Vorinstanz; Schnittstelle; Verfahren; Beweismittel; SchKG; Gemeinschuldnerin; Zahlung; Klage; Subunternehmern; Entscheid
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 432Tilgung einer vor Konkurseröffnung entstandenen Forderung, bevor ein rechtskräftiger Kollokationsplan vorliegt; Forderung der Konkursmasse aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 OR). Begleicht die Konkursverwaltung oder deren Hilfsperson eine vor Konkurseröffnung entstandene Forderung, bevor ein rechtskräftiger Kollokationsplan vorliegt, hat die Konkursmasse keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber dem befriedigten Gläubiger. Ein solcher Anspruch entsteht erst, wenn aufgrund des rechtskräftigen Kollokationsplanes und der Verteilungsliste feststeht, ob und in welchem Umfang der Gläubiger durch die verfrühte Zahlung bereichert ist (E. 2.1-2.6). Konkurs; SchKG; Forderung; Zahlung; Schuld; Gläubiger; Konkurseröffnung; Bereicherung; Recht; Forderungen; Konkursverwaltung; Erblasser; Schuldner; Urteil; Kollokationsplan; Zahlungen; Beklagten; Höhe; Konkursverfahren; Konkurses; Berufung; Konkursmasse; Zahnarztpraxis; Klage; Hilfsperson; Anspruch; Verteilungsliste
129 III 335Anwendbarkeit von Art. 333 Abs. 3 OR bei Erwerb eines Betriebes aus dem Konkurs des früheren Inhabers. Wer einen Betrieb erwirbt und mit den Arbeitnehmern die im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Arbeitsverhältnisse weiterführt, haftet nicht für offene, vor der Übernahme fällig gewordene Lohnforderungen aus den Arbeitsverhältnissen, wenn die Übernahme des Betriebes aus der Konkursmasse des bisherigen Arbeitgebers erfolgt ist. Auslegung von Art. 333 OR nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen (E. 4 und 5). Europarechtskonforme Auslegung und Berücksichtigung von Reformbestrebungen des schweizerischen Gesetzgebers (E. 6 und 7). Arbeit; Betrieb; Konkurs; Arbeitnehmer; Lohnforderungen; Recht; Erwerb; Betriebe; Übernahme; Erwerber; Solidarhaft; Arbeitsverhältnis; Übergang; Betriebsübernahme; Betriebes; SchKG; Solidarhaftung; Konkursmasse; Arbeitsverhältnisse; Arbeitgeber; GEISER; Sanierung; Revision; Betriebsteil; Richtlinie; HOFSTETTER; Konkurseröffnung