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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 208 LP de 2023

Art. 208 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 208 A. Exigibilité des dettes

1 L’ouverture de la faillite rend exigibles les dettes du failli, ? l’exception toutefois de celles qui sont garanties par des gages sur les immeubles du failli. Le créancier peut faire valoir, outre le capital, l’intérêt courant jusqu’au jour de l’ouverture et les frais. (1)

2 Les créances non échues qui ne portent pas intérêt sont réduites de l’escompte au taux du 5 pour cent.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 208 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS180015ArrestBeschwerde; Arrest; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Forderung; SchKG; Geschäftsbericht; Vorinstanz; Arrestbefehl; Glaubhaft; Vermögenswert; Vermögenswerte; Glaubhaft; Aktien; Schweiz; Arrestbegehren; Glaubhaftmachung; Genügen; Insolvenz; Entscheid; Forderungen; Genügend; Eigentum; Gemacht; Bezirksgericht; Bezug; Einzelgericht; Vorinstanzlich; Zeitpunkt
ZHNE170003KollokationForderung; Subunternehmer; Konkurs; Kollokation; Klagt; Beschwerde; Beklagten; Gläubiger; Forderungen; Klägern; Vertrag; Konkursverwaltung; Gemeinschuldner; Beschwerdeführerin; Bundesgericht; Geleistet; Urteil; Konkurseröffnung; Kollokationsklage; Kammer; Schnittstelle; Vorinstanz; Verfahren; Geleistete; Schlossen; Gemeinschuldnerin; Beweismittel; Zahlung; SchKG
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 432Tilgung einer vor Konkurseröffnung entstandenen Forderung, bevor ein rechtskräftiger Kollokationsplan vorliegt; Forderung der Konkursmasse aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 OR). Begleicht die Konkursverwaltung oder deren Hilfsperson eine vor Konkurseröffnung entstandene Forderung, bevor ein rechtskräftiger Kollokationsplan vorliegt, hat die Konkursmasse keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber dem befriedigten Gläubiger. Ein solcher Anspruch entsteht erst, wenn aufgrund des rechtskräftigen Kollokationsplanes und der Verteilungsliste feststeht, ob und in welchem Umfang der Gläubiger durch die verfrühte Zahlung bereichert ist (E. 2.1-2.6). Konkurs; SchKG; Forderung; Zahlung; Schuld; Gläubiger; Konkurseröffnung; Bereicherung; Forderungen; Ungerechtfertigter; Erblasser; Klagte; Konkursverwaltung; Schuldner; Höhe; Zahlungen; Urteil; Konkursverfahren; Beklagten; Kollokationsplan; Konkurses; Entstanden; Zahnarztpraxis; Causa; Gültig; Berufung; Klage; Konkursmasse; Erblassers
129 III 335Anwendbarkeit von Art. 333 Abs. 3 OR bei Erwerb eines Betriebes aus dem Konkurs des früheren Inhabers. Wer einen Betrieb erwirbt und mit den Arbeitnehmern die im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Arbeitsverhältnisse weiterführt, haftet nicht für offene, vor der Übernahme fällig gewordene Lohnforderungen aus den Arbeitsverhältnissen, wenn die Übernahme des Betriebes aus der Konkursmasse des bisherigen Arbeitgebers erfolgt ist. Auslegung von Art. 333 OR nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen (E. 4 und 5). Europarechtskonforme Auslegung und Berücksichtigung von Reformbestrebungen des schweizerischen Gesetzgebers (E. 6 und 7). Arbeit; Betrieb; Konkurs; Arbeitnehmer; Lohnforderungen; Recht; Erwerb; Betriebe; Erwerber; Solidarhaft; Übernahme; Betriebsübernahme; Arbeitsverhältnis; Übergang; Betriebes; SchKG; Solidarhaftung; Konkursmasse; übernommen; Arbeitsverhältnisse; Arbeitgeber; Revision; Sanierung; GEISER; Offene; Betriebsteil; HOFSTETTER; Richtlinie; AUBERT
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