Art. 207 CCS dal 2025

Art. 207 Calcolo degli aumenti
1 Gli acquisti e i beni propri di ogni coniuge sono disgiunti secondo il loro stato al momento dello scioglimento del regime dei beni.
2 Il capitale ricevuto da un coniuge da un’istituzione di previdenza o per impedimento al lavoro è ascritto ai beni propri fino a concorrenza del valore capitalizzato della rendita che gli sarebbe spettata allo scioglimento del regime dei beni.
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Art. 207 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LC210028 | Ehescheidung | Gesuchsteller; Liegenschaft; Recht; Unterhalt; Vorinstanz; Unterhalts; Berufung; Urteil; Parteien; Gesuchstellers; Einkommen; Errungenschaft; Rechtskraft; Urteils; Kinder; Ziffer; Über; Höhe; Gericht; Ehegatte; Baukosten; Scheidung; Entscheid |
ZH | LE210056 | Eheschutz | Gesuch; Gesuchsgegner; Kinder; Unterhalt; Unterhalts; Parteien; Eltern; Einkommen; Recht; Woche; Gesuchsgegners; Über; Unterhaltsbeiträge; Elternteil; Vorinstanz; Kindes; Beruf; Tochter; Obhut; Schweiz; Berufung; Kontakt; Ferien; Deutschland; Wochen; Besuch; Überschuss; Arbeit; ähig |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | ZB.2020.4 (AG.2020.443) | Scheidung (BGer 5A_731/2020 vom 23. Februar 2021) | Ehemann; Ehefrau; Entscheid; Recht; Berufung; Liegenschaft; Konto; Partei; Zivilgericht; Entscheids; Ehemanns; Errungenschaft; Klage; Beweis; Gericht; Parteien; Verfahren; Auflage; Forderung; Sparkasse; Kommentar; Nordmazedonien; Betrag; Scheidung; Auseinandersetzung; Rechtsbegehren; Behauptung; Beteiligungsforderung |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 III 65 (5A_159/2015) | Art. 193 ZGB; Gläubigerschutz bei güterrechtlicher Auseinandersetzung. Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen (E. 4.2). Definition der unter die güterrechtliche Auseinandersetzung fallenden Rechtsgeschäfte; Unterhaltsforderungen gehören nicht dazu (E. 4.3), ebenso wenig die Rücknahme von Vermögensgegenständen (E. 4.4). Massgeblicher Zeitpunkt ist die Übertragung der Vermögenswerte (E. 4.5). | Recht; Konten; Ersatz; Ersatzforderung; Auseinandersetzung; Vermögenswert; Scheidung; Recht; Vermögenswerte; Forderung; Ehegatte; Zeitpunkt; Gericht; Ehegatten; Urteil; Urteil; Pfändung; Schuld; Schweizerische; Eidgenossenschaft; Güterstand; Verfahren; Konto; Betrag; Güterstandes; Übertragung |
136 III 209 (5A_733/2009) | Art. 204 Abs. 2, Art. 207 Abs. 1 und Art. 214 Abs. 1 ZGB; massgebende Zeitpunkte für den Bestand der Errungenschaft und für deren Bewertung; Sonderfälle. Voraussetzungen, unter denen nach Auflösung des Güterstandes getätigte Investitionen in einen Vermögenswert der Errungenschaft in der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt werden können (E. 5). Bewertung und Methoden der Bewertung eines kaufmännischen Unternehmens; Berücksichtigung von Forderungen des zur Errungenschaft gehörenden Unternehmens gegen dessen Inhaber als Schulden der Errungenschaft (E. 6). | Firma; Errungenschaft; Bewertung; Unternehmen; Schuld; Auseinandersetzung; Investition; Ertrag; Auflösung; Güterstandes; Ertrags; Forderung; Investitionen; Unternehmens; Ertragswert; Urteil; Beschwerdeführers; Scheidung; Zeitpunkt; Liquidationswert; Verkehrswert; Vermögensgegenstand; Ehegatte; önne |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Reusser, Hausheer, Geiser | Berner Band II, 1, 3, 1 | 1992 |