Art. 206 LIFD dal 2025

Art. 206 Persone giuridiche (1)
(1) Abrogato dalla cifra I n. 1 della LF del 26 set. 2014 (Adeguamento alle disposizioni generali del CP), con effetto dal 1° gen. 2017 (RU 2015 779; FF 2012 2521).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 206 Legge federale sull’imposta federale diretta (DBG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | SGSTA.2002.50 | Uebergangs-Jahressteuer | Darlehen; Rekurrenten; Darlehens; Holding; B-Holding; Bemessungslücke; Einkünfte; Veranlagung; Einkommen; Darlehenszins; Veranlagungsbehörde; Rekurs; Auflage; Einsprache; Vorgehen; Übergang; Darlehenszinse; Einkommens; Kanton; Steuererleichterung; Darlehenszinses; Wartsbemessung; Betrag; Wirtschaftsförderung; Sinne; Steuererleichterungen |
AG | AGVE 2002 113 | AGVE 2002 113 S.444 2002 Steuerrekursgericht 444 [...] 113 Gesonderte Jahressteuer; Abschreibungen (§ 263 Abs. 2 StG). Es... | Abschreibung; Abschreibungen; Geschäftsjahr; Abschreibungspraxis; Jahressteuer; Abschreibungssätze; Rekurrenten; Steuerrekursgericht; Bemessungslücke; Geschäftsjahre; Unterlassung; Steuerbehörden; Kantonale; Steuern; Sachen; Beilage; Sitzung; Rechtsprechung; Nutzfahrzeugen; Auffassung; Regel; Praxis; Abschreibungssatz |
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | A 00 12 | Art. 206 Abs. 2 und Abs. 3 DBG. Ausserordentliche Erträge beim Wechsel der zeitlichen Bemessung für juristische Personen. Zur Frage der wirtschaftlichen Vorgänge, die zu ausserordentlichen Erträgen im Sinne der Bestimmung führen. Die Auflösung stiller Reserven bildet ein notwendiges, wenn auch nicht hinreichendes Element der Ausserordentlichkeit des Ertrages (Erw. 3a-3e). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Gewinn der normalen Geschäftstätigkeit einer Unternehmung entstammt, kommt es weniger auf die statutarische Zweckbestimmung der Gesellschaft als auf deren tatsächliche Tätigkeit an (Erw. 3f). Bei der Veranlagung der Sondersteuer sind die abziehbaren Aufwendungen in enger Anlehnung an die durch den Gesetzgeber ausdrücklich genannten ausserordentlichen Erträge zu bestimmen (Erw. 4). | Steuer; Erträge; Kapital; Sondersteuer; Bemessung; Kapitalgewinn; Geschäftsjahr; Recht; Reserven; Kapitalgewinne; Grundstück; Aufwendungen; BdBSt; Gewinn; Besteuerung; Bemessungslücke; Veräusserung; Bundessteuer; Veranlagung; Sondersteuerveranlagung; Personen; Liegenschaften; Erträgen; Zusammenhang; Verwaltung; Stockwerkeigentum; Zweck; Verkauf |
LU | A 99 262 | § 181quater Abs. 3 StG. Zur Zielsetzung der gesetzlichen Bestimmung und zur Auslegung des Rechtsbegriffs «ausserordentliche Erträge». | Erträge; Steuer; Bemessung; Jahressteuer; System; Person; Reingewinn; Verhandlungen; Bundessteuer; Besteuerung; Personen; Veranlagung; BdBSt; Gemeinde; Steuerperiode; Begriffs; Gewinn; Recht; Praxis; Gewinne; Verwaltungsgericht; Erträgen; Zweck; Auslegung; «ausserordentlichen; Erträge»; Kapitalgewinne; Rückstellungen |