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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 205 MStG vom 2023

Art. 205 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 205 Mitteilung der Strafverfügung und Strafkontrolle

1 Der Kommandant orientiert die Truppe in der Regel über den Abschluss eines Disziplinarstrafverfahrens innerhalb seiner Formation. Er darf Fehlbare nicht vortreten lassen.

2 Jeder Kommandant führt eine Strafkontrolle über die seiner Disziplinarstrafgewalt unmittelbar unterstehenden Personen. Die Strafkontrolle wird von seinem Vorgesetzten regelmässig überprüft.

3 Nach Ablauf von fünf Jahren sind Strafen auf jeden Fall aus der Strafkontrolle zu löschen und die entsprechenden Unterlagen zu vernichten.

4 Jede Person hat das Recht, in die sie betreffenden Einträge in der Strafkontrolle Einsicht zu nehmen.

5 Einträge in der Strafkontrolle dürfen nur bekannt gegeben werden:

  • a. den militärischen Vorgesetzten des Bestraften;
  • b. den Militärbehörden und den Organen der militärischen oder zivilen Strafjustiz, auf schriftliches und begründetes Gesuch hin.
  • 6 Disziplinarstrafen aus Dienstleistungen ausserhalb der Einteilungsformation sind unverzüglich dem Einheitskommandanten zu melden. Bei einem Wechsel der Einteilungsformation ist dem neuen Kommandanten ein Auszug aus der Strafkontrolle zu übermitteln.

    7 Disziplinarstrafen gegenüber Offizieren sind der unmittelbar vorgesetzten Kommandostelle des strafenden Kommandanten zu melden.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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