Art. 201 CCS dal 2025

Art. 201 Amministrazione, godimento e disposizione
1 Nei limiti della legge, ciascun coniuge amministra i suoi acquisti e i suoi beni propri, ne gode e ne dispone.
2 Se un bene è di comproprietà dei coniugi, nessuno di loro può, salvo patto contrario, disporre della sua quota senza il consenso dell’altro.
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Art. 201 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LY180056 | Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) | Berufung; Liegenschaft; Beklagten; Familie; Verkauf; Recht; Parteien; Vorinstanz; Ehegatte; Gesuch; Zustimmung; Familienwohnung; Entscheid; Verfügung; Hypothek; Massnahmen; Zwangsverwertung; Unterhaltsbeiträge; Eingabe; Wohnung; Ehegatten; Beilage; Berufungskläger; Stellung; Beilagen; Frist; Berufungsverfahren; Gericht; Interesse |
VD | HC/2022/137 | érant; Assistance; édure; ’appel; ’assistance; ’il; ’entretien; élégué; ésidente; Octroi; ’au; échéant; écembre; éposé; ’union; égulier; ’avance; ’assurance; épouse; état; écessaire; écité; ’est; être |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | GSD 2012 21 | Bevorschussung von Kinderalimenten. Einstellung wegen Überschreitung der Vermögensgrenze. § 46 Unterabsatz d SHG und § 26 Absätze 2 und 3 SHV. Ist für die Ermittlung des massgebenden Reinvermögens des Elternteils, in dessen Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebt, auf die letzte Steuerveranlagung abzustellen, sind auch Vermögensbestandteile zu berücksichtigen, die nicht zur freien Verfügung stehen oder nicht kurzfristig realisiert werden können. Deswegen kann auch keine Abweichung der tatsächlichen Verhältnisse vom Reinvermögen gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung angenommen werden. | Reinvermögen; Bevorschussung; Vermögens; Sozialhilfe; Unterabs; Eltern; Steuerveranlagung; Unterabsatz; Franken; Elternteil; Haushalt; Absatz; Kinder; Anspruch; Wortlaut; Einkommen; Liegenschaft; Verhältnisse; Regierungsrat; Einkommens; Alimente; Veranlagungsprotokoll; Unterhalts; Mutter; ügen |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 III 689 (5A_234/2012) | Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Hinzurechnung zur Errungenschaft; unentgeltliche Zuwendung und Erfüllung einer sittlichen Pflicht. Begriff der unentgeltlichen Zuwendung und Prüfung, ob Unterhaltszahlungen an die Mutter des nichtehelichen Kindes der Hinzurechnung unterliegen (E. 3). | Urteil; Errungenschaft; Obergericht; Zuwendung; Kindes; Geldzahlungen; Pflicht; Mutter; Hinzurechnung; Ehegatte; Unterhalt; Güterstand; Beschwerdeführers; Betreuung; Ehegatten; Kantons; Recht; Betrag; Sinne; Zahlungen; Zuwendungen; Güterstandes; HAUSHEER/REUSSER/GEISER; Anspruch; Ehefrau; Kantonsgericht; Ansprüche; unentgeltliche |
127 V 248 | Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG; Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 207 und 215 ZGB: Anrechnung von Pensionskassenleistungen des Ehegatten. Zur Errungenschaft eines Ehegatten gehörende Vermögenswerte können während der Dauer des Güterstandes bei der Ergänzungsleistungsberechnung nicht als Vermögensanteil des andern Ehegatten berücksichtigt werden. | Ehegatte; Güterstand; Güterstandes; Vorschlag; Ehegatten; Errungenschaft; Vermögenswert; Auflösung; Ergänzungsleistung; Anspruch; Vermögenswerte; Ehemann; Zeitpunkt; Eigengut; Vorschlagsbeteiligung; Ergänzungsleistungen; Leistung; Beteiligungsforderung; Ergänzungsleistungsberechnung; Pensionskasse; Türkei; Sinne; Rente; Ausland; HAUSHEER; Trennung |