E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS)

Art. 201 VTS vom 2022

Art. 201 Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS) drucken

Art. 201 (1) Bremsen

1 Die Bremsanlagen von Arbeitsanhängern müssen Artikel 189 der vorliegenden Verordnung oder den technischen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 entsprechen.

2 Die Wirkung der Bremsanlage kann statt nach der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 nach Anhang 7 überprüft werden.

3 Für Sattelanhänger mit Bremsanlagen nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 gelten die Vorschriften für Starrdeichselanhänger. Für die Verbindungsleitungen zwischen Sattelschlepper und Sattelanhänger und für die Bremswirkung gelten die Anforderungen für Sattelanhänger nach Artikel 189 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung. Auflaufbremsanlagen sind nicht zulässig.

(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 253).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz