Art. 201 (1) Bremsen
1 Die Bremsanlagen von Arbeitsanhängern müssen Artikel 189 der vorliegenden Verordnung oder den technischen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 entsprechen.
2 Die Wirkung der Bremsanlage kann statt nach der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 nach Anhang 7 überprüft werden.
3 Für Sattelanhänger mit Bremsanlagen nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 gelten die Vorschriften für Starrdeichselanhänger. Für die Verbindungsleitungen zwischen Sattelschlepper und Sattelanhänger und für die Bremswirkung gelten die Anforderungen für Sattelanhänger nach Artikel 189 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung. Auflaufbremsanlagen sind nicht zulässig.
(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 253).