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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 201 SchKG vom 2023

Art. 201 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 201 5. Inhaber- und Ordrepapiere

Wenn sich in den Händen des Schuldners ein Inhaberpapier oder ein Ordrepapier befindet, welches ihm bloss zur Einkassierung oder als Deckung für eine bestimmt bezeichnete künftige Zahlung übergeben oder indossiert worden ist, so kann derjenige, welcher das Papier übergeben oder indossiert hat, die Rückgabe desselben verlangen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 201 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZBEK 2018 189Zustellungskosten Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. xx)Beschwerde; Beschwerdeführer; SchKG; Zahlungsbefehl; Betreibung; Betreibungs; Zustellung; Zahlungsbefehls; Urteil; Kantonsgericht; Bezirksgericht; Lachen; Verfahren; Begründung; Recht; Bezirksgerichts; Entscheid; Altendorf; March; Bundesgericht; Bezirksgerichtspräsident; Erfolglose; Erstinstanzlich; Vorinstanz; Betreibungsamt; Auslage; Verfahrens; Gebühren; Vorliegende

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
114 III 23Frist zur Klage gemäss Art. 242 Abs. 2 SchKG. Das Konkursamt hat bei der Fristansetzung zur Klage gemäss Art. 242 Abs. 2 SchKG vom rechtskräftig gewordenen Kollokationsplan auszugehen. Konkurs; SchKG; Frist; Konkursamt; Kollokation; Entscheid; Inventar; Eigentum; Pfandrecht; Klage; Rekurrent; Fristansetzung; Konkursverwaltung; Rekurs; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibungs; Enicar; Rekurrenten; Forderung; Contrat; Angefochten; Erwägungen; Anzusetzen; Mobiliar; Lager; Inventar-Position; Marken; Beschwerde; Pfandhaft; Verfügung
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