ZPO Art. 20 - Persönlichkeits- und Datenschutz
Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:
Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.
Art. 20 ZPO vom 2025
Art. 20 Personenrecht Persönlichkeits- und Datenschutz
Für die folgenden Klagen und Begehren ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig:a. Klagen aus Persönlichkeitsverletzung;b. Begehren um Gegendarstellung;c. Klagen auf Namensschutz und auf Anfechtung einer Namensänderung;d. (1) Klagen und Begehren nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 (2) (DSG).
(1) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 24 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ([AS 2022 491]; [BBl 2017 6941]).
(2) [SR 235.1]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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