SVG Art. 20 -

Einleitung zur Rechtsnorm SVG:



Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.

Art. 20 SVG vom 2024

Art. 20 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 20 Andere
Fahrzeuge
(1)

Der Bundesrat legt die Ausmasse der anderen Fahrzeuge fest und berücksichtigt dabei namentlich die Bedürfnisse der Land- und Forstwirtschaft.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1997, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1438; BBl 1997 IV 1223).

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Art. 20 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZZK1 2021 40ForderungKG-act; Vorinstanz; Beklagten; Berufung; Recht; Urteil; Vorbringen; Verfehlung; Überstunden; Konventionalstrafe; Begründung; Klage; Einsatz; Verfehlungen; Kontrollbericht; Zahlung; Vi-KB; Beweis; Behauptung; Verfahren; Forderung; Vi-act; Hauptverhandlung; Noven