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Landwirtschaftsgesetz (LwG)

Art. 20 LwG vom 2024

Art. 20 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 20 Schwellenpreise

1 Der Bundesrat kann für einzelne Erzeugnisse einen Schwellenpreis festlegen. Artikel 17 gilt sinngemäss.

2 Der Schwellenpreis entspricht dem angestrebten Importpreis, bestehend aus dem Preis franko Schweizergrenze und dem Zoll sowie aus Abgaben gleicher Wirkung. (1) Der Bundesrat bestimmt, wie der Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, ermittelt wird. (2)

3 Der Bundesrat kann den Schwellenpreis für eine Gruppe von Erzeugnissen festlegen. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) (3) bestimmt den für die einzelnen Erzeugnisse geltenden Importrichtwert.

4 Das WBF legt fest, wieweit die Summe von Zollansatz und Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, vom Schwellenpreis abweichen darf, ohne dass der Zollansatz angepasst werden muss (Bandbreite). (4)

5 Das BLW (5) setzt den Zollansatz für Erzeugnisse mit Schwellenpreis so fest, dass der Importpreis innerhalb der Bandbreite liegt.

6 Soweit der Absatz gleichartiger inländischer Erzeugnisse nicht gefährdet wird, kann das WBF den Zollansatz tiefer ansetzen, als in Absatz 5 vorgesehen ist.

7 Die Zollansätze dürfen keine Industrieschutzelemente enthalten. (6)

(1) Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 24. März 2000 über die Aufhebung des Getreidegesetzes, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1539; BBl 1999 9261).
(2) Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
(3) Ausdruck gemäss Ziff. I 28 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
(4) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
(5) Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
(6) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 II 34Art. 48 LwG; Art. 19 Abs. 1 lit. a SV; Verteilung des Zollkontingents für Nierstücke. Das System, welches die neue Schlachtviehverordnung für die Verteilung der Anteile am Zollkontingent für Schlachtvieh und Fleisch von "Tieren der Rindviehgattung" (insbesondere auch für Nierstücke) vorsieht, verstösst nicht gegen die Grundsätze von Art. 48 LwG. Bundes; Zollkontingent; Bundesrat; Tiere; Fleisch; Kontingent; Zukäufe; Verordnung; Regel; Schlachtvieh; Prozent; Regelung; Nierstücke; Botschaft; Inländische; Menge; Zollkontingente; Recht; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Zuteilung; Verteilung; Zollkontingents; Agrar; System; Bundesgericht; GATT-Botschaft; Beschwerde; Bundesrats; Inland; Inländischen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6248/2018ZölleTarif; Beschwerde; Tarifnummer; Beschwerdeführerin; Pellets; Dinkel; Urteil; Getreide; Zolltarif; BVGer; Erläuterung; Verwendung; Spreu; Beweis; Dreschen; Recht; Vorinstanz; Zolltarifnummer; Futter; Wortlaut; Verfahren; Dinkelspelzen; Vorschrift; Bundesverwaltungsgericht; Produkt; Veranlagung; Futterzwecken; Kapitel; Fallen
A-8527/2007ZölleSäure; Ungen; Fettsäure; Beschwerde; Muster; Schwerdeführerin; Rinder; Beschwerdeführerin; Säuren; Bundesverwal; Recht; Fettsäuren; Bundesverwaltungsgericht; Rinderfett; Vorinstanz; Tarif; Thode; Revision; Methode; Suchung; Fette; Zollmelde; Schwellenpreis; Zollmeldepflichtig; Zollmeldepflichtige; Musterentnahme; Untersuchung; Entscheid
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