Art. 20 LStup dal 2023

Art. 20 (1)
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2 L’autore è punito con una pena detentiva non inferiore a un anno se, trafficando per mestiere, realizza una grossa cifra d’affari o un guadagno considerevole. ... (4)
(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 2008, in vigore dal 1° lug. 2011 (RU 2009 2623, 2011 2559; FF 2006 7879 7949).(2) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 mar. 2021, in vigore dal 1° ago. 2022 (RU 2022 385; FF 2020 5391).
(3) Definizione: O del 14 nov. 2018 sull’autorizzazione dei medicamenti (RS 812.212.1). Il rimando è stato adeguato in applicazione dell'art. 12 cpv. 2 della L del 18 giu. 2004 sulle pubblicazioni ufficiali (RS 170.512) con effetto dal 1° gen. 2019.
(4) Per. abrogato dal n. I 29 della LF del 17 dic. 2021 sull’armonizzazione delle pene, con effetto dal 1° lug. 2023 (RU 2023 259; FF 2018 2345).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
134 IV 266 (6B_777/2007) | Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung; Anwendungsbereich des Gesetzes, Begriff der verdeckten Ermittlung; verdeckte polizeiliche Beteiligung an der Kommunikation in Chatforen im Internet zwecks Aufklärung von Straftaten, im Besonderen von sexuellen Handlungen mit Kindern, im Vorfeld eines Strafverfahrens; Erfordernis einer richterlichen Genehmigung der Ernennung zum verdeckten Ermittler, Beweisverwertungsverbot mit Fernwirkung bei deren Fehlen (Art. 1, 2, 4, 5, 7, 8, 17, 18 BVE). Mangels einer klaren, abweichenden Regelung im BVE ist jedes Anknüpfen von Kontakten mit einer verdächtigen Person zu Ermittlungszwecken durch einen nicht als solchen erkennbaren Polizeiangehörigen ungeachtet des Täuschungsaufwandes und der Eingriffsintensität als verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE zu qualifizieren (E. 3.5-3.7). Die verdeckte polizeiliche Beteiligung an der Kommunikation in Chatforen im Internet ist trotz der gewissen Besonderheiten dieses Mediums eine verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE (E. 3.8). Die Voraussetzungen für die Anordnung einer verdeckten Ermittlung durch verdeckte polizeiliche Beteiligung an der Kommunikation im Chat zwecks Aufklärung von voraussichtlichen künftigen Straftaten gegen die sexuelle Integrität von Kindern im Vorfeld eines allfälligen Strafverfahrens sind schon vor dem Beginn des Chats erfüllt (E. 4.3). Die für die Ernennung eines verdeckten Ermittlers notwendige richterliche Genehmigung kann nicht erst nach dem Beginn des Einsatzes eingeholt und erteilt werden (E. 4.4). Erkenntnisse, die ein Polizeiangehöriger durch eine verdeckte Ermittlung gewinnt, dürfen nur als Beweis verwertet und für weitere Ermittlungen verwendet werden, wenn der Polizeiangehörige vor seinem Einsatz zum verdeckten Ermittler ernannt und diese Ernennung vor seinem Einsatz richterlich genehmigt worden ist (E. 5.2). Unverwertbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse mangels dieser notwendigen richterlichen Genehmigung im vorliegenden Fall (E. 5.3). | Ermittlung; Ermittler; Polizei; Handlung; Genehmigung; Sinne; Handlungen; Verfahren; Einsatz; Polizeiangehörige; Person; Ernennung; Kinder; Kommunikation; Verfahrens; Täuschung; Erkenntnis; Taten; Vorfeld; Anwendungsbereich; Polizeiangehörigen; Ermittlers; Erkenntnisse; Äusserung; Kindern; Ermittlungen; Personen; Regel; Botschaft; Legende |
86 IV 54 | Art. 19 Ziff. 1 BetMG. 1. Ist nach dieser Bestimmung strafbar, wer durch unwahre Angaben einen Arzt veranlasst, ihm Betäubungsmittel einzuspritzen? (Erw. 2 lit. d). 2. Der unbefugte Verkehr mit Betäubungsmitteln im Sinne dieser Bestimmung ist auch dann strafbar, wenn er unmittelbar dem (nicht mit Strafe bedrohten) Verbrauch durch einen Süchtigen dient (Erw. 3). | Betäubungsmittel; BetMG; Betäubungsmitteln; Sinne; Süchtige; Süchtigen; Dilaudid-Atropin; Johanna; Rezept; Rezepte; Obergericht; Verbrauch; Christel; Ampullen; Tatbestände; Gesetzes; Urteil; Ärzte; änden; ässt; älschten; Auffassung; Rauschgift; Bundesanwaltschaft; Verkehr; Rezeptes; ützt; Verfügung; Bestimmung; Expertenkommission |