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Ordnungsbussengesetz (OBG)

Art. 2 OBG vom 2023

Art. 2 Ordnungsbussengesetz (OBG) drucken

Art. 2 Zuständige Organe

1 Ordnungsbussen werden erhoben von Polizeiorganen und Behörden, die für den Vollzug der Gesetze nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen zuständig sind. Die Kantone bezeichnen die zur Erhebung von Ordnungsbussen zuständigen Organe.

2 Soweit das Bundesrecht dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) Kontrollkompetenzen in den Bereichen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a zuweist, ist das BAZG ermächtigt, bei Widerhandlungen Ordnungsbussen zu erheben. Es überweist die Sache an die zuständige Strafverfolgungsbehörde, wenn die Ordnungsbusse nicht sofort bezahlt wird. (1)

3 Die Vertreterin oder der Vertreter des zuständigen Organs muss sich gegenüber der beschuldigten Person entsprechend ausweisen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 2 Ordnungsbussengesetz (OBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY120016Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Berufung; Berufungsklägerin; Kinder; Besuch; Partei; Besuchs; Vorinstanz; Verfahren; Besuchsrecht; Parteien; Einkommen; Unterhalt; Eingabe; Berufungsbeklagte; Liegenschaft; Elektronisch; Eheliche; Zustellplattform; Elektronische; Verfahren; Obergericht; Rechtsmittel; Berufungsbeklagten; Frist; Ferien; Grosseltern; Aufgr
GRSK2-12-52VerkehrsregelverletzungBeschwerde; Graubünden; Nungsbusse; Gericht; Kammer; Verfahren; Ordnungsbusse; Kantonsgericht; Gebühr; Busse; Eingabe; Bundesgericht; Verfahrens; Richtsgebühr; Rechtskräftig; Berufung; Rechtsmittel; Vorsitz; Kantonsgerichts; Beschwerdeführer; Gerichtsgebühr; Revision; Zuständig; Rechtsmittels; Einbahnstrasse; Erhoben; Schweizerischen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV-2018/59Entscheid Art. 16a Abs. 1 lit. a, Art. 16a Abs. 2, Art. 31 Abs. 1 SVG (SR 741.01); Art. 3 Verkehr; Rekurrent; Gefährdung; Führerausweis; Leichte; Widerhandlung; Strasse; Strassen; Abstrakte; Strassenverkehr; Strassenverkehrs; Erhöhte; Rekurs; Entzogen; Verfahren; Vorinstanz; Mobiltelefon; Autobahn; Verletzung; Abgekürzt:; Schlangenlinie; Administrativmassnahme; Gefahr; Verkehrsregeln; Aufmerksamkeit; Bedient; Rechten; Schlangenlinien; Entscheid; Befehl
SGB 2016/106EntscheidStrassenverkehrsrecht, Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 24 Abs. 4 Verkehr; Beschwerde; Verkehrs; Beschwerdeführer; Kreis; Strasse; Verkehrsregel; Leichte; Gefahr; Signal; Administrativmassnahme; Gefährdung; Abstrakte; Widerhandlung; Lenker; Ordnungsbusse; Verkehrsteilnehmer; Führer; Recht; Verkehrsregelverletzung; Richtung; Führerausweis; Strassenverkehrs; Fahrt; Erwägung; Fahrtrichtung; Schaffe; Entscheid; Verschulden; Vorinstanz
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 IV 229 (6B_805/2007)Art. 48 Abs. 6 und 8 SSV; Art. 3a Abs. 1 OBG; Art. 2 lit. c OBV. Die Ordnungsbussentatbestände des Nichtingangsetzens der Parkuhr nach Art. 48 Abs. 6 SSV und des Überschreitens der zulässigen Parkzeit gemäss Art. 48 Abs. 8 SSV verfolgen unterschiedliche Schutzzwecke und stehen daher in echter Konkurrenz zueinander. Während Art. 48 Abs. 8 SSV der Einhaltung der Parkzeitbeschränkung dient, kommt Art. 48 Abs. 6 SSV zudem eine Kontrollfunktion zu, da das Nichtingangsetzen der Parkuhr die Feststellung der Zeitdauer des Überschreitens der Parkzeit erschwert bzw. verunmöglicht. Dementsprechend sind die beiden Bussen in Anwendung von Art. 3a Abs. 1 OBG i.V.m. Art. 2 lit. c OBV grundsätzlich zu kumulieren, und es ist eine Gesamtbusse auszufällen (E. 3.2). Aus dem Wortlaut "Überschreiten der zulässigen Parkzeit" ist zu folgern, dass das Parkieren während einer gewissen Zeitspanne erlaubt ist und erst mit Überschreiten dieses Zeitpunkts unzulässig wird (E. 3.3). Ein Lenker, der die Parkuhr nicht bedient, wird immer zumindest wegen Nichtingangsetzens der Parkuhr gebüsst. Sobald die gemäss der konkreten Sammelparkuhr minimal mögliche (und selbst wählbare) Parkzeit überschritten wird, wird er zusätzlich wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit bestraft (E. 3.4). Parkzeit; Parkuhr; Busse; Überschreiten; Nichtingangsetzen; Zulässige; Beschwerde; Zulässigen; Stunden; Überschreitens; Bussen; Nichtingangsetzens; Schutzzweck; Ordnungsbusse; Ordnungsbussen; Beschwerdeführer; Parkfeld; Minuten; Lenker; überschritten; Zeitpunkt; Parkiert; Gebüsst; Sammelparkuhr; Minimal; Bestimmungen; Fahrzeug; Dient; Parkzeitbeschränkung; Diene
121 IV 375Art. 6 Abs. 1 Satz 3 und Art. 11 Abs. 1 OBG; Art. 6 OBV; Ordnungsbussen- und ordentliches Verfahren; Kostenauflage. Der im Ordnungsbussenrecht vorgesehene Grundsatz der Kostenfreiheit bezieht sich auf das Ordnungsbussenverfahren. Wird das ordentliche Verfahren durchgeführt, so beurteilt sich die Kostenauflage nach dem insoweit massgeblichen kantonalen Recht, und zwar auch dann, wenn dabei auf eine Ordnungsbusse erkannt wird. Der Grundsatz der Kostenfreiheit gilt im ordentlichen Verfahren nur dann, wenn es ohne sachlichen Grund eingeleitet worden ist (E. 1c; Klarstellung der Rechtsprechung). Ordnungsbusse; Ordnungsbussen; Verfahren; Ordnungsbussenverfahren; Ordentliche; Verfahren; Kostenfreiheit; Bundes; Ordentlichen; Beschwerde; Polizei; Personen; Übertretung; Beschwerdeführer; Rotlicht; Erhöht; Dann; Anspruch; Abstrakte; Bundesrecht; Prinzip; Ordnungsbussenverfahren; Recht; Urteil; Erhöhte; Stadt; Nichtigkeitsbeschwerde; Gefährdung; Polizeiorgane; Sachlich
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