Art. 2 LPD dal 2023

Art. 2 Campo d’applicazione personale e materiale
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3 Il trattamento di dati personali e i diritti delle persone interessate nei procedimenti giudiziari e nei procedimenti secondo gli ordinamenti procedurali federali sono retti dal diritto processuale applicabile. Le disposizioni della presente legge si applicano alle procedure amministrative di primo grado.
4 I registri pubblici relativi ai rapporti di diritto privato, in particolare l’accesso a tali registri e i diritti delle persone interessate, sono retti dalle disposizioni speciali del diritto federale applicabile. In assenza di disposizioni speciali si applica la presente legge.
(1) RS 192.12Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Art. 2 Legge federale sulla protezione dei dati (DSG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RB230014 | Auskunft etc. / Vorschuss | Recht; Gericht; Daten; Vorinstanz; Auskunft; Klage; Kostenvorschuss; Verfahren; Entscheid; Rechtsmittel; Auskunftsrecht; Gerichtskosten; Kostenvorschusses; Person; Verfügung; Gesuch; Beschluss; Streitwert; Anspruch; Klagen; Kanton; Obergericht; Akten; Entschädigung; Schadenersatz; Parteien; Datensammlung; Durchsetzung; Oberrichter |
ZH | HG180064 | Datenschutz | Daten; Recht; Person; Beklagten; Personen; Klägern; Urteil; Parteien; Gericht; Interesse; Klage; Behörde; Personendaten; Behörden; Datenübermittlung; Bundesgericht; Verbot; Verfahren; Persönlichkeit; Ausland; US-Behörde; Datenschutz; Streitwert; Rechtsbegehren; US-Behörden; Parteientschädigung; Kundenbeziehung; Schweiz; Bekanntgabe |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2017.69 | Empfehlung der Datenschutzbeauftragten | IV-Stelle; Bundes; Recht; Gutachten; Gutachter; Daten; IV-Stellen; Verwaltung; Interesse; Kanton; Datenschutz; Person; Öffentlichkeit; Solothurn; Dokument; Personen; InfoDG; Urteil; Herausgabe; Statistik; Organ; Aufwand; Datenschutzbeauftragte; Bundesgericht; Gesuch |
SO | VWBES.2017.66 | Empfehlung der Datenschutzbeauftragten | IV-Stelle; Bundes; Gutachten; Gutachter; Recht; Daten; IV-Stellen; Verwaltung; Interesse; Datenschutz; Kanton; Person; Öffentlichkeit; Dokument; Personen; InfoDG; Solothurn; Urteil; Herausgabe; Statistik; Organ; Datenschutzbeauftragte; Bundesgericht; Gesuch; Aufwand |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 486 (5A_701/2020) | Regeste Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG ; Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte. Bezahlt der Schuldner eine Forderung, nachdem sie in Betreibung gesetzt wurde, so kann er die Bekanntgabe der Betreibung an Dritte nicht mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verhindern (E. 3). | Betreibung; Forderung; SchKG; Gesuch; Betreibungsamt; Zahlung; Recht; Schuldner; Betreibungsregister; Zahlungsbefehl; Verfahren; Urteil; Nichtbekanntgabe; Rechtsvorschlag; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Gläubiger; Weisung; Bekanntgabe; Eintrag; Regelung; Beschwerdeführers; Zustellung; Zahlungsbefehls; Oberaufsicht; Steueramt; Gesuchs |
144 I 126 (1C_598/2016) | Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten der Telekommunikation. Streitgegenstand bildet die verwaltungsrechtliche Frage, ob die Speicherung und Aufbewahrung von mit dem Fernmeldeverkehr verbundenen Randdaten konform mit der Verfassung bzw. der EMRK sind (E. 2.2). Art. 15 Abs. 3 des bis zum 28. Februar 2018 geltenden Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (aBÜPF) verpflichtete die Fernmeldedienstanbieter - gleich wie das heute geltende BÜPF -, die für die Teilnehmeridentifikation notwendigen Daten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten ihrer Kunden zu speichern und während sechs Monaten aufzubewahren (E. 3). Die Speicherung und die Aufbewahrung von Randdaten stellen einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar, insbesondere in das Recht auf Achtung des Privatlebens, das den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung miteinschliesst (E. 4). Die Intensität dieses Grundrechtseingriffs ist allerdings zu relativieren: Die gespeicherten Daten betreffen nicht den Inhalt der Kommunikation und werden von den Fernmeldeunternehmen weder gesichtet noch miteinander verknüpft; für einen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden müssen die qualifizierten gesetzlichen Voraussetzungen der Strafprozessordnung erfüllt sein (E. 5). Art. 15 Abs. 3 aBÜPF bildete für die Randdatenspeicherung eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 6). Die Randdatenspeicherung und -aufbewahrung dient namentlich der Aufklärung von Straftaten; damit liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse vor (E. 7). Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sehen wirksame und angemessene Garantien zum Schutz vor Missbrauch und behördlicher Willkür vor. Unter diesen Rahmenbedingungen ist auch die sechsmonatige Aufbewahrungsdauer verhältnismässig (E. 8). | Daten; Randdaten; Recht; Person; Überwachung; Urteil; Aufbewahrung; Bundes; Speicherung; Personen; Fernmeldeverkehr; Schutz; Telekommunikation; EGMR-Urteil; Vorrat; BÜPF; Fernmeldeverkehrs; Fernmeldedienstanbieter; Kommunikation; Fernmeldedienstanbieterin; Urteile; Fernmeldedienstanbieterinnen; Datenschutz; EGMR-Urteile; Informationen; Massnahme; Privat |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RR.2018.245 | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV). | Recht; Rechtshilfe; Bundes; Konto; Verfahren; Apos;; Beschlagnahme; Behörde; Staat; Rechtshilfeersuchen; Entscheid; Geldwäscherei; Verfahren; Bundesgericht; Urteil; Bundesgerichts; Beschwerdeführer; Bundesstrafgericht; Sachverhalt; Beschwerdeführers; Ukraine; Verfügung; Vermögenswerte; Bundesstrafgerichts |
RR.2017.260 | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Peru. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). | Recht; Rechtshilfe; Staat; Delikt; Rechtshilfeersuchen; Bundesanwaltschaft; Unterlagen; Beschwerde; Entscheid; Verfahren; Verfahren; Konten; Behörde; Zusammenhang; Delikte; Apos;; Bundesstrafgericht; Übersetzung; Bankunterlagen; Herausgabe; Bundesstrafgerichts; Schweiz; Gelder; Beiträge; Unternehmen; Zweck; üglich |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
- | Hand Datenschutzgesetz [DSG] | 2015 |
- | Hand zum Datenschutzgesetz | 2008 |