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Berufsbildungsgesetz (BBG)

Art. 2 BBG vom 2022

Art. 2 Berufsbildungsgesetz (BBG) drucken

Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen:

  • a. die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität;
  • b. die höhere Berufsbildung;
  • c. die berufsorientierte Weiterbildung;
  • d. die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel;
  • e. die Bildung der Berufsbildungsverantwortlichen;
  • f. die Zuständigkeit und die Grundsätze der Berufs, Studien- und Laufbahnberatung;
  • g. die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung.
  • 2 Dieses Gesetz gilt nicht für Bildungen, die in anderen Bundesgesetzen geregelt sind.

    3 Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit den Kantonen einzelne Berufsbereiche vom Geltungsbereich ausnehmen, soweit dies im Interesse einer sinnvollen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen geboten ist.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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