Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
2 Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG), ihre Familienangehörigen sowie für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 (1) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.3 Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), ihre Familienangehörigen und für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni 2001 (2) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
4 Die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelten nur, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten. (3)
5 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt. (4)
(1) SR 0.142.112.681Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | JSD 2019 8 | Für das Bestehen eines Erlöschensgrundes nach Art. 61 AIG trägt die Behörde die objektive Beweislast. Die gesetzlich verankerte Mitwirkungspflicht von Art. 90 AIG ändert an dieser Beweislastverteilung nichts. Insofern liegt es nicht am betroffenen Ausländer zu beweisen, dass er sich in einem bestimmten Zeitraum in der Schweiz und nicht im Ausland aufgehalten hat, sondern an der Migrationsbehörde, das Gegenteil darzutun. Gelingt ihr dies nicht, so hat sie auf das Nichtvorhandensein von Erlöschensgründen zu schliessen. Die fehlende Mitwirkung der ausländischen Person in Bezug auf das Feststellen allfälliger Auslandaufenthalte kann nicht dazu führen, dass auf ihre Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung oder um Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht eingetreten wird. | Beschwerdeführer; Aufenthalt; Gesuch; Vorinstanz; Länger; Niederlassung; Aufenthaltsbewilligung; Erteilung; Niederlassungsbewilligung; Verlängerung; Mitwirkung; Beschwerdeführers; EU/EFTA; Gestellt; Mitwirkungspflicht; Könne; Gesuche; Berufen; Anhang; Schweiz; Unterlagen; Aufenthaltsrecht; Erlöschens; Zwischen; Hätte; Beweis; Jedoch; Erfüllt; Widerrufsgründe |
GR | U 2021 31 | Aufenthaltsbewilligung | Beschwerde; Beschwerdeführer; Interesse; Rechts; öffentliche; Beschwerdegegner; Rechtlich; Widerruf; Stellt; Interessen; öffentlichen; Sicherheit; Urteil; Ordnung; Schweiz; Rechtliche; Person; Aufenthalts; Aufenthaltsbewilligung; Halten; Departement; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Entscheid; Departementsverfügung; Gefährdung; Schwere; Verfügt |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2019.292 | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Schweiz; Aufenthalt; Heimat; Aufenthaltsbewilligung; Vorinstanz; Heimatland; Entscheid; Akten; Staat; Urteil; Burkina; Gehör; Verwaltungsgericht; EU/EFTA; Eheliche; Deutsch; Unentgeltliche; Gewalt; Anspruch; Gelebt; Deutschland; Drittstaat; Geschieden; Rechtspflege |
SO | VWBES.2019.72 | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung | Beschwerde; Beschwerdeführer; Aufenthalt; Schweiz; Aufenthalts; Beziehung; Familie; Aufenthaltsbewilligung; Bewilligung; Anspruch; Vorinstanz; Verwaltungsgericht; Besuch; Staat; Besuchsrecht; Verhalten; Ungarn; Urteil; Gelebt; Migrationsamt; Unentgeltliche; Familiennachzug; Vater; Wirtschaftliche; Scheidungsurteil; Solothurn; Beschwerdeführers; Geschieden; Rechtlich |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 I 89 (2D_34/2020) | Regeste Art. 8 Abs. 2 BV ; Art. 27 AIG ; Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken; Diskriminierung aufgrund des Alters. Zusammenfassung der Rechtsprechung zum Schutzbereich von Art. 8 Abs. 2 BV betreffend Diskriminierung aufgrund des Alters (E. 2.1 und 2.2). Darstellung der bestehenden Verwaltungspraxis, wonach grundsätzlich keine Aufenthaltsbewilligungen zu Studienzwecken an ausländische Personen über 30 Jahre erteilt werden (E. 2.3 und 2.4). Soweit die vorliegende Weigerung, dem Beschwerdeführer eine solche Bewilligung zu erteilen, nur auf dieser Praxis beruht, rechtfertigt sie sich weder durch den Willen, eine restriktive Migrationspolitik zu verfolgen und sicherzustellen, dass ausländische Studierende nach Ende ihrer Ausbildung die Schweiz wieder verlassen (E. 2.5 und 2.6), noch durch das Interesse an der Ankunft junger Studierender zu privilegieren (E. 2.7 und 2.8). Es liegt daher eine Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV vor (E. 2.9). | Autorisation; Séjour; Droit; Consid; études; Recours; Tribunal; étranger; Arrêt; D'une; Canton; Recourant; Qu'il; Suisse; Fédéral; Cantonal; étrangers; Discrimination; Formation; étudiant; Refus; être; Matière; Toute; Personne; Constitutionnel; Autorité; Critère; Aucun; Autorisations |