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Civil Procedure Code (CPC)

Art. 199CPC from 2023

Art. 199 Civil Procedure Code (CPC) drucken

Art. 199 Waiver of conciliation

1 In financial disputes with a value in dispute of at least 100,000 francs, the parties may mutually agree to waive any attempt at conciliation.

2 The plaintiff may unilaterally waive conciliation:

  • a. if the defendant's registered office or domicile is abroad;
  • b. if the defendant's residence is unknown;
  • c. in disputes under the Gender Equality Act of 24 March 1995 (1) .
  • (1) SR 151.1

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 199 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLB220040ForderungBerufung; Vorinstanz; Partei; Entscheid; Schlichtungsverfahren; Klage; Beklagten; Parteientschädigung; Berufungsverfahren; Beschwerde; Bundesgericht; Entscheidgebühr; Vorinstanzliche; Bezirksgericht; Klägers; Erhob; Gerichtliche; Verfahren; Erstinstanzliche; Vorinstanzlichen; Erwägungen; Berufungskläger; Beschluss; Zeigen; Akten; Zuzusprechen; Umtriebe; Oberrichter; Resp; Gerichtlichen
    ZHRU190039Unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Beschwerde; Gesuchsteller; Eisenbahn; Bundes; Recht; Schlichtung; Zürich; Unentgeltliche; Vorinstanz; Rechtspflege; Uhlmann/Kaspar; Beschwerdeverfahren; Kanton; Haftung; Hinweis; Beschwerdegegner; Entscheid; Verfügung; König; Partei; Verfahren; MwH; Unentgeltlichen; Schlichtungsverfahren; Stadt; Spezialgesetzliche; Bezirksgericht; Eisenbahngesetz
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVV160002Umteilung Prozess betreffend DienstbarkeitBezirk; Bezirks; Bezirksgericht; Friedensrichter; Partei; Umteilung; Klage; Gericht; Verwaltungskommission; Verfahren; Bezirksgerichts; Parteien; Recht; Anträge; Entscheid; Stellung; Mitglied; Ausstand; Anhängig; Schlichtungsverfahren; Antrag; Stellungnahme; Sinne; Beklagten; Anschein; Zuständig; Aufsichtsbehörde; Ersatzrichter; Rekurs
    ZHVO120069Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRicht; Gesuch; Unentgeltliche; Kanton; Schlichtungsverfahren; Rechtspflege; Staats; Gesuchsteller; Staatshaftung; Obergericht; Verfahren; Kantons; Klage; Obergerichts; Unentgeltlichen; Gericht; Entscheid; Zürich; Obergerichtspräsident; Sische; Staatshaftungsklage; Eidgenössischen; Vorverfahren; Zivilprozessordnung; Friedensrichteramt; Haftung; Gewährung; Parteien
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    149 III 12 (5A_87/2022)
    Regeste
     a Art. 519 ff. und 540 ZGB ; Art. 71 und 206 Abs. 2 ZPO ; Ungültigkeitsklage und Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit; Schlichtungsverfahren. Klagen mehrere Kläger gegen mehrere Beklagte auf Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung oder auf Feststellung der Erbunwürdigkeit einer bestimmten Person, bilden die Prozessparteien aktiv- und passivseitig einfache Streitgenossenschaften (E. 3.1.1.3 und 3.1.1.4). Rechtsfolgen für das Schlichtungsverfahren (E. 3.1.2).
    Schlichtungs; Klage; Partei; Klagebewilligung; Parteien; Beschwerde; Schlichtungsverhandlung; Streit; Schlichtungsverfahren; Gültig; Entscheid; Streitgenosse; Beschwerdeführer; Friedensrichter; Streitgenossen; Gericht; Klagte; Urteil; Verhandlung; Zivilprozess; Einfache; Verfahren; Schlichtungsversuch; Schlichtungsverfahrens; Obergericht; Ungültigkeit; Person; Beschwerdegegner
    146 III 185 (4A_416/2019)
    Regeste
    Art. 199 Abs. 1 ZPO ; gemeinsamer Verzicht auf die Schlichtungsverhandlung. Nach Art. 199 Abs. 1 ZPO haben die Parteien bei Streitigkeiten mit einem Streitwert von unter Fr. 100'000.- ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, auch wenn sie dies gemeinsam nicht wollen. Erklärt der Beklagte, er werde der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung keine Folge leisten, darf die Schlichtungsbehörde den Kläger nicht von der Schlichtungsverhandlung dispensieren. Trotz Mitteilung des Beklagten, er werde nicht kommen, hat der Kläger an der Verhandlung teilzunehmen, allenfalls einzig um die Klagebewilligung abzuholen (E. 4).
    Schlichtung; Schlichtungs; Verhandlung; Schlichtungsverhandlung; Klage; Partei; Parteien; Verfahren; Schlichtungsverfahren; Klagebewilligung; Beschwerde; Schlichtungsbehörde; Beklagten; Streitwert; Gericht; Zivilprozessordnung; Verzicht; Teilnehmen; Friedensrichter; Recht; Verhandlung; Streitigkeit; Gesetzgeber; Verzichten; Beschwerdeführer; Schlichtungsverfahrens; E-ZPO; über

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    InfangerBasler Kommentar, ZPO2013
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