Art. 199 CC de 2024

Art. 199 2. Conventionnels
1 Par contrat de mariage, les époux peuvent convenir que des biens d’acquêts affectés l’exercice d’une profession ou l’exploitation d’une entreprise font partie des biens propres.
2 Les époux peuvent en outre convenir par contrat de mariage que des revenus de biens propres ne formeront pas des acquêts.
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Art. 199 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LC210022 | Ehescheidung | Recht; Auskunft; Auskunfts; Gesellschaften; Kläger; Klägers; Beklagten; Unterhalt; Unterhalts; Edition; Berufung; Offenlegung; Auskunftsbegehren; Rechtsbegehren; Entscheid; Ansprüche; Rechtsschutzinteresse; Vorderrichter; Dispositiv; Vermögens; Informationen; Kreditkarten; Dispositivziffer; Konto; ält/hielt |
ZH | LY170018 | Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) | Berufung; Recht; Vorinstanz; Beklagten; Gesuch; Prozesskosten; Rechtspflege; Klägers; Mutter; Einkommen; Verfahren; Gesuchs; Gericht; Über; Verfügung; Prozesskostenvorschuss; Berufungsverfahren; Liegenschaft; Scheidung; Berufungskläger; Person; Parteien; Entscheid; Berufungsantwort; Überschuss; Schulden |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 III 193 (5A_636/2011) | Art. 212 ZGB; Bewertung eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Eigengut eines Ehegatten; Ersatzforderungen der Errungenschaft auf Unternehmensertrag. Das behördliche Schätzungsgutachten über den Ertragswert und den Nutzwert ist für das Zivilgericht verbindlich (E. 3), während die Ermittlung des Verkehrswertes der freien gerichtlichen Beweiswürdigung unterliegt (E. 4). Aufwendungen zur Erhaltung und Erneuerung des Betriebsinventars vermindern den Unternehmensertrag und damit die Errungenschaft (E. 5). Beweisthema bei Investitionen ist der konkrete Zahlungsfluss (E. 6). | Beschwerdegegner; Schätzung; Weinbaubetrieb; Kantonsgericht; Betrieb; Vorräte; Errungenschaft; Eigengut; Ertrag; Schätzungsgutachten; Betriebsinventar; Ertragswert; Bewertung; Weinbaubetriebs; Verkehrswert; Nutzwert; Gewerbe; Beschwerdegegners; Lager; Gutachten; Beweiswürdigung; Parteien; Urteil; Gewerbes; Zivilgericht; Kommentar; Verkauf; Eigenguts; Finanzierung |
112 II 384 | Güterrechtliche Auseinandersetzung. Beteiligung des Ehegatten am Mehrwert des eingebrachten Gutes des anderen (Art. 214 ZGB). Die proportionale Beteiligung mehrerer Gütermassen an einem Vermögenswert ist nur dann zulässig, wenn die Investition einer fremden Gütermasse bereits beim Erwerb erfolgte und es sich um eine Liegenschaft handelt (Bestätigung der Rechtsprechung). Die variable Ersatzforderung, die im neuen, am 1. Januar 1988 in Kraft tretenden Eherecht bei der Errungenschaftsbeteiligung und der Gütergemeinschaft Anwendung finden wird, kann nicht auf das bisherige Recht der Güterverbindung übertragen werden. | Güter; Ersatz; Ersatzforderung; Recht; Gütermasse; Errungenschaft; Mehrwert; Gütermassen; Güterverbindung; Ehegatten; Investition; Rechtsprechung; Liegenschaft; Mehrwerte; Investitionen; Ersatzforderungen; Minderwert; Vermögensgegenstand; Ergebnis; Ehemann; Erwerb; Liegenschaften; Ehemannes; Bundesgericht; HAUSHEER; Vermögenswert; Eherecht |