Art. 199 4. Abschnitt: Anhänger an Motoreinachsern
1 Das Gesamtgewicht der Anhänger an Motoreinachsern darf 500 Prozent des Leergewichts des Zugfahrzeugs erreichen, wenn der Zug mit voller Ladung in 12 Prozent Steigung anfahren kann.
2 Die Anhänger müssen eine vom Führersitz aus bedienbare und feststellbare Bremse haben, mit der die Bremsverzögerung nach Anhang 7 erreicht und das Wegrollen des vollbeladenen Zuges in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 Prozent verhindert werden kann. Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 0,15 t benötigen keine Bremse, wenn sie nur an einem Motoreinachser verwendet werden, der den ganzen Zug mit der erforderlichen Wirkung bremsen kann. (1)
3 Die Anhänger brauchen kein Bremslicht. (2) Bis zu einer Breite von 1,00 m müssen sie nur ein Schlusslicht links tragen. Bei einer Breite von über 1,00 m müssen sie vorn mit zwei Markierlichtern ausgerüstet sein.
4 Anhänger an Motoreinachsern sind ausgenommen von den Bestimmungen von Artikel 189 Absätze 4 und 5 über die selbsttätige Wirkung der Bremse und über die zusätzliche Sicherheitsverbindung.
(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825).