Art. 199 CPS de 2024

Art. 199 Exercice illicite de la prostitution
Celui qui aura enfreint les dispositions cantonales réglementant les lieux, heures et modes de l’exercice de la prostitution et celles destinées lutter contre ses manifestations secondaires fâcheuses, sera puni d’une amende.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 199 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | ZZ.1984.21 | Unentgeltliche, amtliche, notwendige Verteidigung | Zuchthaus; Delikt; Beschuldigte; Verteidigung; Beschuldigten; Delikte; Revision; Obergericht; Fälle; Fällen; Amtsgericht; Begehung; Zuchthausstrafe; Gerichtsorganisation; Bericht; Antrag; Regierungsrates; Kuppelei; Zuhälterei; Veröffentlichungen; Urteil; Urteilsfällung; Untersuchung; Verteidiger; Privatverteidiger; ässlich |
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2020.100 | - | Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Prostitution; Aussage; Arbeit; Staat; Recht; Apos; Urteil; Täter; Förderung; Kunde; Aussagen; Freiheit; Ausländer; Kunden; Freiheitsstrafe; Aufenthalt; Schweiz; Geldstrafe; Anfang; Leistung; Beruf |
SO | VWBES.2021.104 | - | Opfer; Genugtuung; Täter; Beeinträchtigung; Recht; Täterin; Apos; Gericht; Opferhilfe; Schweiz; Vorinstanz; Leitfaden; Prostitution; Urteil; Integrität; Vergleich; Bemessung; Verwaltungsgericht; Höhe; Verfahren; Entscheid; Behörde; Bandbreite; Verfahren; Studio; Einnahmen |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
118 IV 57 | 1. Art. 198 f. StGB; Kuppelei (Gewinnsucht). Der Tatbestand der Kuppelei ist erfüllt, sobald der Täter der Unzucht Vorschub leistet, um sich finanzielle Vorteile zu verschaffen; unerheblich ist, ob dem Streben nach Bereicherung auch tatsächlich ein Erfolg beschieden ist (E. 1b). 2. Art. 199 StGB; gewerbsmässige Kuppelei (Bordell). Ein Bordell ist ein geschäftsmässiger Betrieb, der auf regelmässige Einnahmen ausgerichtet ist und in dem mehrere Dirnen tätig sind, denen der Inhaber Räume und die übrige zur Betreibung der Unzucht nötige Infrastruktur zur Verfügung stellt. Sobald ein Bordell oder ein bordellartiger Betrieb gehalten wird, liegt gewerbsmässige Kuppelei vor, selbst wenn kein Gewinn erzielt worden ist (E. 1c). | ässig; Bordell; Unzucht; Kuppelei; Gewinn; Frauen; -Club; Gewinnsucht; Täter; Betrieb; Verfügung; Unzuchtserlös; Dirne; Vorinstanz; Eintritt; Dirnen; Clubs; Eintrittspreis; Sinne; Z-Club; Urteil; Tatbestand; Vorschub; Bereicherung |
109 IV 117 | Art. 198/199 StGB; Gewinnsucht. Der Tatbestand der Kuppelei ist erfüllt, sobald der Täter der Unzucht Vorschub leistet, um sich finanzielle Vorteile zu verschaffen; ein besonders intensives Gewinnstreben ist nicht erforderlich (Präzisierung der Rechtsprechung). | Gewinn; Gewinnsucht; Unzucht; Tatbestand; Vorschub; Bereicherung; Luzern; Kuppelei; Vorteile; Appartement; Vermietung; Nichtigkeitsbeschwerde; Täter; cupidité; Urteil; Kantons; Gewinnstreben; Rechtsprechung; Appartements; Dirnen; Liegenschaft; Mietzinse; Obergericht; Sinne; Bereicherungsabsicht; Auszug |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RR.2013.212 | Auslieferung an Russland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). | Auslieferung; Recht; Bundes; Sachverhalt; Rechtshilfe; Schweiz; Entscheid; Staat; Ersuchen; Bundesstrafgericht; Zimmermann; Verfahren; Amnestie; Bundesstrafgerichts; Rechnung; Russland; Barkeit; Sachverhalts; Urteil; Spezialität; Behörde; Urkunde; Auslieferungsentscheid; Auslieferungsersuchen; Gericht; Person; Buchhaltung |