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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 199OR from 2023

Art. 199 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 199 2. Exclusion of warranty

Any agreement to exclude or limit the warranty obligation is void if the seller has fraudulently concealed the failure to comply with warranty from the buyer.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 199 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP170035ForderungFahrzeug; Beweis; Zylinderkopf; Berufung; Zylinderkopfdichtung; Reparatur; Panne; Fahrzeuges; Zeuge; Übergabe; Oelkühler; Parteien; Reparaturarbeiten; Klage; Beklagten; Vorinstanz; Zeugen; Widerklage; Mängel; Kühlwasser; Zugesichert; Defekt; Verfahren; Pannen; Bezirksgericht; Defekte; Kaufvertrag; Recht; Klägers
ZHCG110133ForderungMängel; Stadt; Korrosion; Mangel; Stadtrat; Beklagten; Prüfung; Binder; Prof; Rüge; Stadion; Korrosionsschutz; Partei; Rechnung; Nachbesserung; Gelrüge; Verla; Mängelrüge; Stütze; Vertrag; Stützpfeiler; Rügen; Bericht; Gerügt; Risse; Rüge; Klage
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 II 431Streitwert (Art. 46 OG). Täuschung (Art. 28 OR). Kaufvertrag; Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz. 1. Streitwert der Wandelungsklage (Art. 46 OG) (E. 1). 2. Das Verschweigen von Tatsachen ist nur dann ein täuschendes Verhalten, wenn eine Aufklärungspflicht besteht (E. 3a). Bei der Auslegung eines Begriffs nach dem Vertrauensprinzip ist allein entscheidend, welches Wissen ein Vertragspartner beim anderen nach Treu und Glauben voraussetzen darf. Meinungen von Experten und Amtsstellen sind unbeachtlich (E. 3b). Berufung; Fahrzeug; Kaufvertrag; Urteil; Streitwert; Obergericht; Auslegung; Fabrikneu; Täuschung; Klage; Tatsachen; Vertrauensprinzip; Parteien; Glauben; Modell; Eventuell; Bezirksgericht; Schweiz; Schadenersatz; Absichtliche; Verkauft; Betrag; Kaufvertrages; Verkehr; Obergerichts; Bundesgericht; Vorinstanz; Rechtlich; Instanz; Einzutreten
109 II 213Kaufrecht, Allgemeine Geschäftsbedingungen. 1. Gültigkeit vorformulierter Vertragsbestimmungen, nach denen der Käufer auf Gewährleistungsansprüche und deren Verrechnung mit der Kaufpreisforderung gegenüber dem Erwerber der Kaufpreisforderung gemäss Art. 199 und 169 Abs. 1 OR verzichtet (E. 1). 2. Tragweite der sogenannten Ungewöhnlichkeitsregel nach der herrschenden Lehre (E. 2a). Verzicht auf Stellungnahme, weil hier so oder anders kein Anwendungsfall vorliegt (E. 2b). Vertrag; Recht; Recht; Verkäufer; Geschäftsbedingungen; Mängel; Käufer; Gewährleistung; Verrechnung; Raten; Vertrages; Partei; Verkäuferin; Gewährleistungsansprüche; Verzicht; Obergericht; Klausel; Umstände; Ratenzahlung; Berufung; Kaufpreisforderung; Urteil; Ausschluss; Kaufsache; Abgetreten; Backofen; Bestimmungen; Schutz; Ratenzahlungen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Heinrich HonsellBasler Kommentar, Obligationenrecht I, Zürich2015
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