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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 199 MStG vom 2023

Art. 199 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 199 Strafbefugnisse

Der Bundesrat regelt die Strafbefugnisse:

  • a. der Chefs der Verwaltungseinheiten des VBS;
  • b. der Kommandanten von Formationen, die andere Bezeichnungen tragen als die in den Artikeln 197 und 198 erwähnten Formationen;
  • c. im Führungsstab der Armee;
  • d. in der Reserve;
  • e. in Rekruten- und Kaderschulen sowie in Lehrgängen;
  • f. in Lehrverbänden, im Friedensförderungsdienst, in Berufsformationen sowie bei Berufs- und Zeitmilitär.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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