Art. 199 MStG vom 2023
Art. 199 Strafbefugnisse
Der Bundesrat regelt die Strafbefugnisse:a. der Chefs der Verwaltungseinheiten des VBS;b. der Kommandanten von Formationen, die andere Bezeichnungen tragen als die in den Artikeln 197 und 198 erwähnten Formationen;c. im Führungsstab der Armee;d. in der Reserve;e. in Rekruten- und Kaderschulen sowie in Lehrgängen;f. in Lehrverbänden, im Friedensförderungsdienst, in Berufsformationen sowie bei Berufs- und Zeitmilitär.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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