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Loi fédérale sur le droit international privé (LDIP)

Art. 198 LDIP de 2023

Art. 198 Loi fédérale
sur le droit international privé (LDIP) drucken

Art. 198 2. Droit applicable

La présente loi détermine le droit applicable aux actions et requêtes qui sont pendantes en première instance ? la date de son entrée en vigueur.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 198 Loi fédérale sur le droit international privé (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC100065EhescheidungKinder; Schweiz; Beklagten; Berufung; Recht; Sorge; Scheidung; Partei; Elterliche; Mutter; Unterhalt; Gericht; Kindes; Zuständig; Eltern; Zuständigkeit; Parteien; Anhörung; Vorinstanz; Kindern; Elterlichen; Kontakt; Urteil; Betreuung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 II 497Verkündung des Eheversprechens; Zuständigkeit des Zivilstandsbeamten (Art. 106 ZGB, Art. 148 und Art. 149 ZStV). Die einmal begründete Zuständigkeit des Zivilstandsbeamten für die Leitung der Verkündung ist trotz der Bestimmung von Art. 149 Abs. 2 ZStV nicht von unbeschränkter Dauer. Wechselt der Bräutigam nach einem in negativer Weise abgeschlossenen Verkündverfahren seinen Wohnsitz, können die Brautleute an seinem neuen schweizerischen Wohnort ein neues Verkündverfahren einleiten. Der Wohnsitz des Bräutigams bestimmt sich auch bei einem Ausländer nach Art. 23 f. ZGB. Kanton; Beschwerde; Kantons; Wohnsitz; Verkündverfahren; Basel-Landschaft; Beschwerdeführer; Entscheid; Aufsichtsbehörde; Polizei; Justiz; Verkündung; Recht; Verfügung; Schweiz; Behörde; Zuständigkeit; Zivilstandsamt; Zivilstandswesen; Pruntrut; Aufenthalt; Militärdirektion; Angefochten; Zivilstandsbeamte; Verkündgesuch; Papiere; Angefochtene; Braut; Sinne
116 II 209Zuständigkeit für Scheidungsklage. Intertemporales Recht (Art. 59 und 197 IPRG). 1. War die Scheidungsklage im Zeitpunkt rechtshängig, in dem das neue IPR-Gesetz in Kraft trat, so sind die schweizerischen Gerichte zuständig, wenn das alte oder das neue Recht einen schweizerischen Gerichtsstand vorsah bzw. vorsieht (E. 2b, aa und bb). 2. Der Rechtswechsel ist auch dann beachtlich, wenn er erst nach dem letzten kantonalen Entscheid und nach Einreichung der Berufung, aber vor der Beurteilung durch das Bundesgericht eintritt (E. 2b, cc). Recht; Zuständigkeit; Gericht; Klage; Zeitpunkt; Scheidung; Schweizerischen; Schweiz; Berufung; Bundesgericht; Wohnsitz; Vilma; Inkrafttreten; Obergericht; Scheidungsklage; Gerichte; Gerichtsstand; Absatz; Kantons; Entscheid; Zeljko; Beachtlich; Anwendbare; Einreichung; Beschluss; Beurteilung; Prozessvoraussetzungen; Fest; Genügt
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