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Civil Procedure Code (CPC)

Art. 196CPC from 2023

Art. 196 Civil Procedure Code (CPC) drucken

Art. 196 Mutual assistance

1 The court may request mutual assistance. The request may be made in the official language of either the requesting or the requested court.

2 The requested court shall notify the requesting court and the parties of the place and time of the procedural act.

3 The requested court may demand the reimbursement of its outlays.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 196 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLU110003Rechtshilfe und Rechte der Parteien des SachprozessesRecht; Beschwerde; Gericht; Beweisaufnahme; Verfügung; Ersucht; Konto; Rechtsmittel; Ersuchte; Hauptprozess; Rechtshilfe; Einzelrichter; Verfahren; Erstinstanzliche; Ersuchen; Berufung; Partei; Ersuchten; Entscheid; Parteien; Rechtshilfeverfahren; Angefochten; Mitwirkung; Entscheide; Stiftung; Ersuchende; Schriftsatz; ZPO/ZH; Kontos; Angefochtene
GRZK1-15-104Verweigerung einer ZeugenaussageBeschwerde; Recht; Recht; Zeuge; Zeugen; Stiftung; Beweis; Führer; Nachteil; Verfügung; Beschwerdeführer; Degegner; Gericht; Schwerdegegner; Schweiz; Partei; Beschwerdegegner; _-Stiftung; Kantons; Rungsrecht; Folgung; Verweigerung; Weigerungsrecht; Wiedergutzumachen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
103 II 52Einhaltung einer Bauverpflichtung. Art. 364 Abs. 2 und Art. 379 Abs. 1 OR. Bei der Vergebung Von Baumeisterarbeiten kommt es entscheidend auf die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers an (E. 5a). Die Fähigkeit zur persönlichen Leitung setzt bei einem Bauuntemehmer einen Personalbestand sowie einen gewissen Geräte- und Maschinenpark voraus. Eine Weitergabe des Auftrages an Unterakkordanten ist unzulässig (E. 5b). Der Auftrag ist grundsätzlich mit betriebseigenem Personal zu erfüllen; es dürfen nicht beliebig viele ausgeliehene Hilfspersonen beigezogen werden (E. 5c). Unternehmer; Gribi; Persönlichen; Beklagten; Auftrag; Leitung; Baumeister; Vertrag; Personal; Unternehmers; Arbeit; Eigenschaften; Parzelle; Franz; Verpflichtung; Unterakkordanten; Auftrages; Baugeschäft; Ausführung; Bauarbeiten; Liebi; Handelsgericht; Käufer; Verkaufte; Bundesgericht; GAUTSCHI; Werkvertrag
94 IV 111Art. 181 und 285 Ziff. 1 StGB. Nötigung. 1. Wegen Nötigung wird nur bestraft, wer mit rechts- oder sittenwidrigen Mitteln oder zu einem unerlaubten Zweck auf das freie Selbstbestimmungsrecht eines andern einwirkt (Erw. 1). 2. Der Anwalt handelt rechts- und sittenwidrig, wenn er eine Drittperson, die dazu nicht verpflichtet ist, zu zwingen versucht, ihm aussergerichtlich zu einem Beweis zu verhelfen (Erw. 2 a). 3. Auch kündigt er ihr mit der Drohung, sie im Weigerungsfalle als Ehebrecherin in ein Scheidungsverfahren einzubeziehen, ernstliche Nachteile an, mag die Drohung inhaltlich wahr sein oder nicht (Erw. 2 b). 4. Art. 181 StGB verlangt für den Fall, dass bereits das Mittel missbräuchlich ist, keine weitergehende rechtswidrige Absicht (Erw. 2 c). 5. Der Angeschuldigte, der dem Untersuchungsrichter bloss mit einer Beschwerde droht, falls dieser das Verfahren gegen ihn nicht innert einer bestimmten Frist einstelle, erfüllt den Tatbestand des Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht (Erw. 3). Angeklagte; Angeklagten; Untersuchung; Beweis; Nötigung; Richter; Verfahren; Drohung; Untersuchungsrichter; Rechts; Missbräuchlich; Beziehungen; Scheidungsverfahren; Recht; Schuldig; Ehebruch; Zweck; Kantons; Anwalt; Beschwerde; Vorinstanz; Drohte; Zeuge; Rechtswidrig; Erlaubten; Urteil; Angeschuldigte; Ernstlich
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