Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)
Art. 195 ZPO vom 2023
Art. 195 Direkte Prozesshandlungen in einem andern Kanton
Jedes Gericht kann die erforderlichen Prozesshandlungen auch in einem anderen Kanton direkt und selber vornehmen; es kann insbesondere Sitzungen abhalten und Beweis erheben.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 195 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG170181 | Feststellungsklage (UWG) | Recht; Feststellung; Klagt; Beklagten; Fahrzeug; Streit; Prozessvoraussetzung; Partei; Streitwert; Prozessvoraussetzungen; Verfahren; Schweiz; Parteien; Fahrzeuge; Klage; Klage; Gericht; Prüfung; Kommentar; LugÜ; Feststellungsklage; Handel; Konsumenten; Rechtsbegehren; Zivil; Feststellungsinteresse; Behauptet; Schweizer; Dieselmotor |
GR | ZK2-15-44 | Ersatzvornahme | Gericht; Beschwerde; Kantons; Verfahren; Tonsgericht; Nachteil; Verfügung; Vorinstanz; Kantonsgericht; Deführer; Graubünden; Verfahrens; Chend; Beschwerdeführer; Bezirksgericht; Maloja; Angefochten; Messungen; Angefochtene; Beweis; Gutachten; Partei; Kantonsgerichts; Kamin; Beantragt; Entscheid |
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