Art. 195 CC de 2024

Art. 195 F. Administration des biens d’un époux par l’autre
1 Lorsqu’un époux confie expressément ou taclient l’administration de ses biens son conjoint, les règles du mandat sont applicables, sauf convention contraire.
2 Les dispositions sur le règlement des dettes entre époux sont réservées.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 195 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LE180052 | Eheschutz | Auktion; Gesuch; Gesuchsgegner; Recht; Berufung; Parteien; Ehegatte; Auktionen; Auskunft; Vorinstanz; Inventar; Herausgabe; Entscheid; Ehegatten; Gesuchsgegners; Vermögenswerte; Lager; Abrechnung; Aktiengesellschaft; Dokument; Tochter; Lagerbestand; Auktionshaus; Auskunfts; Urteil; önlich |
VD | HC/2020/425 | Appel; ’appel; ’intimée; ’appelant; Expert; éfenderesse; ’expert; époux; ’il; était; ’elle; èces; ’est; ésomption; ègle; écision; égime; éter; éhicule; L’appel; édure; éposé; Expertise; épens |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
109 II 92 | Güterrechtliche Auseinandersetzung. Liegenschaftskauf der Brautleute vor Eheabschluss. | Liegenschaft; Braut; Grundbuch; Ehefrau; Ehemann; Ersatz; Bräutigam; Vorinstanz; Frauengut; Ersatzanschaffung; Grundbucheintrag; Eheabschluss; Betrag; Liegenschaftskauf; Bundesgericht; Sparheftguthaben; Eigentum; Ehemannes; Sinne; Kantonsgericht; Tatsache; Wille; Urteil; Auseinandersetzung; Brautleute; Erwägungen; Betrage; Hypothek |
108 II 516 | Eingebrachtes Gut der Ehefrau (Art. 196, 201 ZGB). Überlässt ein Mann seiner Ehefrau während Jahren die Verwaltung des von dieser eingebrachten Gutes, so ist anzunehmen, er habe insoweit auf sein Nutzungsrecht verzichten und die während dieser Zeit angefallenen Erträgnisse des eingebrachten Gutes der Frau zuwenden wollen (E. 2). Anfechtungsklage nach Art. 286 SchKG. Mit der Pfändung, die massgebend ist für die Berechnung der Frist, innert welcher die nach Art. 286 Abs. 1 SchKG aufechtbaren Rechtshandlungen vorgenommen worden sein müssen, ist grundsätzlich diejenige in der laufenden Betreibung gemeint (E. 3). | Beklagten; Pfändung; Eigentum; Kantonalbank; Vorinstanz; Erträgnisse; Betreibung; Sparheft; Vermögens; SchKG; Gallische; Schweiz; Ehemann; Schweizerische; Gallischen; Aktien; Klage; Urteil; Anschlussberufung; Eigentums; Recht; Kassenobligation; Schenkung; Schuldner; Berufung; Willi; Schuldners |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Müller | Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I | 2006 |
Reusser, Hausheer, Geiser | II, 1., 3., 1. | 1992 |