Art. 195 LEF dal 2025

Art. 195 In generale
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2 La rivocazione può essere pronunciata dalla scadenza dei termini per le insinuazioni fino alla chiusura del fallimento.
3 La rivocazione del fallimento viene pubblicata.
(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 195 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS240017 | Konkurseröffnung | Konkurs; Schuldnerin; Zahlung; Betreibung; Gläubiger; Verfahren; Gläubigerin; Entscheid; Kantons; Urteil; Akten; SchKG; Konkursforderung; Betreibungsamt; Obergericht; Oberrichter; Eingabe; Kostenvorschuss; Beschwerdeverfahren; Konkurshinderungsgründe; Konkursamt; Parteien; Bundesgericht; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Gautschi; Konkurseröffnung; Bezirksgerichtes; Meilen |
ZH | PS240008 | Konkurseröffnung | Schuld; Schuldnerin; Betreibung; Konkurs; Zahlung; Betreibungen; SchKG; Recht; Bülach; Kinder; Konkurseröffnung; Konkursandrohung; Zahlungsfähigkeit; Gläubiger; Liegenschaft; Stadium; Handelsregister; Obergericht; Entscheid; Frist; Betrag; Konkursamt; Rechtsvorschlag; Betreibung-Nr; Beleg; Kantons; Urteil; Gläubigerin; Behauptungen |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2003.00189 | Die (Art der) Wiedereintragung in das Handelsregister kann erhebliche Bedeutung erlangen für eine nach abgeschlossenem Konkursverfahren gelöschte Gesellschaft, wenn diese die Verjährung einer glaubhaft gemachten und noch unverwerteten Forderung, die im Sinn einer Nachkonkursbedingung nicht schon sicher erst nachträglich entdeckt worden ist, vielleicht selbst unterbrechen muss. | Konkurs; Handelsregister; Gesellschaft; Recht; Bemerkung; Konkurs; Beschwerdeführerinnen; Handelsregisteramt; Verfügung; Beschwerdegegner; Liquidation; Rechtsmittel; Konkursverfahren; Eintrag; Berichtigung; Vorinstanz; Kommentar; Ziffer; Wiedereintragung; Liquidator; Küng; SchKG; Konkursamt; Anspruch; Antrag; Dispositiv-Ziffer; Verfahren |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 III 43 (4A_238/2014) | Organisationsmängelverfahren. Ein rechtskräftiger Auflösungsentscheid nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR kann nicht gestützt auf Art. 195 SchKG widerrufen werden (E. 2). | Auflösung; Organ; Konkurs; Organisation; Recht; Auflösungsentscheid; SchKG; Organisationsmangel; Gesellschaft; Behebung; Gesetzgeber; Richter; Widerruf; Organisationsmangels; Konkursverfahren; Verfahren; Voraussetzung; Regel; Massnahme; Urteil; Organisationsmängelverfahren; Vorinstanz; Voraussetzungen; Möglichkeit; ässig |
132 III 432 | Tilgung einer vor Konkurseröffnung entstandenen Forderung, bevor ein rechtskräftiger Kollokationsplan vorliegt; Forderung der Konkursmasse aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 OR). Begleicht die Konkursverwaltung oder deren Hilfsperson eine vor Konkurseröffnung entstandene Forderung, bevor ein rechtskräftiger Kollokationsplan vorliegt, hat die Konkursmasse keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber dem befriedigten Gläubiger. Ein solcher Anspruch entsteht erst, wenn aufgrund des rechtskräftigen Kollokationsplanes und der Verteilungsliste feststeht, ob und in welchem Umfang der Gläubiger durch die verfrühte Zahlung bereichert ist (E. 2.1-2.6). | Konkurs; SchKG; Forderung; Zahlung; Schuld; Gläubiger; Konkurseröffnung; Bereicherung; Recht; Forderungen; Konkursverwaltung; Erblasser; Schuldner; Urteil; Kollokationsplan; Zahlungen; Beklagten; Höhe; Konkursverfahren; Konkurses; Berufung; Konkursmasse; Zahnarztpraxis; Klage; Hilfsperson; Anspruch; Verteilungsliste |