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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 195 LEF dal 2023

Art. 195 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 195 A. In generale

1 Il giudice del fallimento ne decreta la revoca e reintegra il debitore nella libera disposizione del suo patrimonio, quando:

  • 1. il debitore provi che tutti i debiti sono stati estinti;
  • 2. il debitore produca una dichiarazione scritta di tutti i creditori con cui ritirano le loro insinuazioni; ovvero
  • 3. sia intervenuto un concordato. (1)
  • 2 La rivocazione può essere pronunciata dalla scadenza dei termini per le insinuazioni fino alla chiusura del fallimento.

    3 La rivocazione del fallimento viene pubblicata.

    (1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 195 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS230058KonkurseröffnungKonkurs; Beschwerde; Schuldner; SchKG; Entscheid; Gläubiger; Konkurseröffnung; Beschwerdeverfahren; Kantons; Gläubigerin; Forderung; Bundesgericht; Urteil; Zuweisen; Oberrichter; Betreibung; Glaubhaft; Urkunden; Zahlungsfähigkeit; Erstinstanzlichen; Entscheidgebühr; Konkurshinderungsgründe; Nicht; Zweitinstanzliche; Vorinstanz; Akten; Gewiesen; Einzureichen; Sind; Altstadt
    ZHPS230036KonkurseröffnungSchuldnerin; Konkurs; Betreibung; Beschwerde; Betreibungen; Debitoren; Gläubiger; Higkeit; Betrag; Forderung; Offene; Zahlungsfähigkeit; Forderungen; Konkurseröffnung; Gläubigerin; Obergericht; Niederglatt; Betreibungsregisterauszug; SchKG; Glaubhaft; Beschwerdefrist; Behauptung; Hinterlegt; Pfändung; Finanzielle; Gerundet; Offenen; Entscheid; Obergerichtskasse; Bezahlt
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2003.00189Die (Art der) Wiedereintragung in das Handelsregister kann erhebliche Bedeutung erlangen für eine nach abgeschlossenem Konkursverfahren gelöschte Gesellschaft, wenn diese die Verjährung einer glaubhaft gemachten und noch unverwerteten Forderung, die im Sinn einer Nachkonkursbedingung nicht schon sicher erst nachträglich entdeckt worden ist, vielleicht selbst unterbrechen muss.Beschwerde; Konkurs; Handelsregister; Beschwerdeführerin; /; Konkurs; Gesellschaft; Bemerkung; Beschwerdeführerinnen; Handelsregisteramt; Beschwerdegegner; Verfügung; Liquidation; Rechtsmittel; Konkursverfahren; Eintrag; Berichtigung; Kommentar; Ziffer; Vorinstanz; Liquidator; Wiedereintragung; Küng; Kommentar; Gelöscht; SchKG; Konkursamt; Dispositiv-Ziffer; Anspruch; über
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    141 III 43 (4A_238/2014)Organisationsmängelverfahren. Ein rechtskräftiger Auflösungsentscheid nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR kann nicht gestützt auf Art. 195 SchKG widerrufen werden (E. 2).
    Auflösung; Organ; Organisation; Konkurs; Recht; Auflösungsentscheid; SchKG; Nachträglich; Widerrufen; Nachträgliche; Organisationsmangel; Gesellschaft; Gesetzgeber; Behebung; Richter; Organisationsmangels; Widerruf; Verfahren; Massnahme; Regel; Rechtskräftig; Konkursverfahren; Voraussetzung; Beschwerde; Organisationsmängelverfahren; Urteil; Formell; Liquidation; Vorschrift; Voraussetzungen
    132 III 432Tilgung einer vor Konkurseröffnung entstandenen Forderung, bevor ein rechtskräftiger Kollokationsplan vorliegt; Forderung der Konkursmasse aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 OR). Begleicht die Konkursverwaltung oder deren Hilfsperson eine vor Konkurseröffnung entstandene Forderung, bevor ein rechtskräftiger Kollokationsplan vorliegt, hat die Konkursmasse keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber dem befriedigten Gläubiger. Ein solcher Anspruch entsteht erst, wenn aufgrund des rechtskräftigen Kollokationsplanes und der Verteilungsliste feststeht, ob und in welchem Umfang der Gläubiger durch die verfrühte Zahlung bereichert ist (E. 2.1-2.6). Konkurs; SchKG; Forderung; Zahlung; Schuld; Gläubiger; Konkurseröffnung; Bereicherung; Forderungen; Ungerechtfertigter; Erblasser; Klagte; Konkursverwaltung; Schuldner; Höhe; Zahlungen; Urteil; Konkursverfahren; Beklagten; Kollokationsplan; Konkurses; Entstanden; Zahnarztpraxis; Causa; Gültig; Berufung; Klage; Konkursmasse; Erblassers
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