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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 195 IPRG vom 2023

Art. 195 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 195 Aufhebung und Änderung des geltenden Bundesrechts

Die Aufhebung und Änderung des geltenden Bundesrechts stehen im Anhang; dieser ist Bestandteil des Gesetzes.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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