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Swiss Criminal Code (SCC)

Art. 193SCC from 2023

Art. 193 Swiss Criminal Code (SCC) drucken

Art. 193 Exploitation of a person in a position of need or dependency

1 Any person who induces another to commit or submit to a sexual act by exploiting a position of need or a dependent relationship based on employment or another dependent relationship shall be liable to a custodial sentence not exceeding three years or to a monetary penalty.

2 If the person harmed is the spouse or registered partner of the offender, the responsible authority may dispense with prosecution, referral to the court or the imposition of a penalty. (1)

(1) Amended by Annex No 18 of the Same-Sex Partnership Act of 18 June 2004, in force since 1 Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 193 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210073SchändungSchuldig; Beschuldigte; Privatklägerin; Untersuch; Beschuldigten; Untersuchung; Digung; Vorinstanz; Aussage; Konsultation; Aussagen; Berufung; Vaginal; Oktober; Medizinisch; Sexuelle; Übergriff; Diesem; Gegenüber; Verteidigung; Vagina; Vaginale; Handlung; Urteil; Ärztezentrum; Erwähnt; Führt; Sexuellen
ZHUE170055NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Beschwerdegegnerin; Geschädigt; Staatsanwaltschaft; Geschädigte; Mittelbar; Person; Rechtsmittel; Ehrverletzungsdelikte; Verletzt; Anzeige; Nichtanhandnahme; Digten; MwH; Antrag; Winterthur/Unterland; Unmittelbar; MwH; Schützt; Kaution; Prozessvoraussetzung; Wirft; Antrag; StPO-Mazzucchelli/Postizzi; Partei
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2017.73 (AG.2019.386)ad 1: Brandstiftung, Gewaltdarstellungen, Sachbeschädigung, mehrfacher Betrug, Nötigung, versuchte Nötigung, Ausnützung der Notlage, mehrfache versuchte Ausnützung der Notlage, Förderung der Prostitution, mehrfache versuchte Förderung der Prostitution, Pornografie etd. (Beschwerde beim BG)Berufung; Berufungskläger; Aussage; Mehrfach; Aussagen; Mehrfache; Werden; Erstinstanzlich; Beweis; Halten; Berufungsklägers; Urteil; Erstinstanzliche; Worden; Weiter; Verfahren; Verteidigung; Zeugin; Vorinstanz; Welche; Sachbeschädigung; Dieser; Tänzerin; Anklage; Mehrfachen; Stellt; Protokoll; Versucht; Gemäss; Einvernahme
BSSB.2016.50 (AG.2018.167)mehrfache Ausnützung der Notlage (BGer 6B_459/2018 vom 25.04.19)Berufung; Berufungskläger; Privatklägerin; Privatklägerinnen; Aussage; Fahren; Werden; Anklage; Stellt; Halten; Welche; Vorfall; Massage; Berufungsverhandlung; Berufungsklägers; Verfahre; Arbeit; Aussagen; Verfahren; Handlung; Sexuell; Angabe; Sexuelle; Gestellt; Gewesen; Urteil; Protokoll; Schildert; Sprechen; Angaben
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 IV 57 (6B_567/2020)
Regeste
Art. 192 Abs. 1 StGB ; Ausnützung der Abhängigkeit eines Anstaltspfleglings durch einen Betreuer. Die Ausnützung findet auf der subjektiven Ebene bei der abhängigen Person statt, indem sie annimmt, sich dem Täter fügen zu müssen. Das faktische Einverständnis liegt in der Natur der Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses. Nur das freiverantwortliche, vom Abhängigkeitsverhältnis unbeeinflusste Einverständnis schliesst den Tatbestand aus (E. 3.5.3). Die Schwelle zur Bejahung des Tatbestandselements der Ausnützung ist auch bei einem in seiner Intelligenz eingeschränkten Opfer gleich anzusetzen (E. 3.5.5). Im vorliegenden Fall wurde die Ausnützung bejaht (E. 3.5.6).
Beschwerde; Abhängigkeit; Beschwerdegegner; Handlung; Sexuellen; Handlungen; Beschwerdegegnerin; Abhängigkeitsverhältnis; Urteil; Abhängig; Person; Täter; Ausnützung; Hinweis; Ausnützen; Opfer; Abhängige; Angenehm; Tatbestand; Näher; Entscheid; Hinweisen; Anstalt; Kontakt; Betreuer; Anstaltspflegling; Kantons; Entscheidung; Gallen; Annäherung
146 IV 1 (6B_933/2018)  a Art. 56 Abs. 3 StGB , Art. 184 f. und 189 StPO; Verwertbarkeit und Beweiswert eines forensisch-psychiatrischen Aktengutachtens; Einholung einer Zweitexpertise; fremdanamnestische Erhebungen des Gutachters. Anforderungen an ein Aktengutachten bei verweigerter persönlicher Untersuchung (E. 3.2). Die Einholung eines Zweitgutachtens ist nicht nur in den Fällen nach Art. 189 StPO zulässig (E. 3.3). Bei Angehörigen des Exploranden telefonisch erhobene Auskünfte: Qualifizierung (vgl. Art. 185 Abs. 3 und 4 StPO ) offengelassen, zumal die Angaben nicht geeignet waren, zu anderen als gutachterlich-medizinischen Zwecken verwendet zu werden (E. 3.4). Störung; Psychisch; Psychische; Persönlichkeit; Recht; Schwere; Massnahme; Psychischen; Gutachter; Urteil; Beschwerde; Diagnose; Untersuchung; Beschwerdeführer; Gutachten; Schweren; Psychiatrische; Schwere; Medizinisch; Reiche; Kriterien; Hende; Medizinische; Akten; Vorinstanz; Klassifikation; Rechtlich; Narzisstische; Sachverständige; Dominanz

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Stefan TrechselKommentar, 2. Aufl., Zürich1997
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