SchKG Art. 193 -
Einleitung zur Rechtsnorm SchKG:
Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.
Art. 193 SchKG vom 2025
Art. 193 Gegen eine ausgeschlagene oder überschuldete Erbschaft (1)
1 Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht, wenn:1. alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Ausschlagung zu vermuten ist (Art. 566 ff. und 573 ZGB (2) );2. eine Erbschaft, für welche die amtliche Liquidation verlangt oder angeordnet worden ist, sich als überschuldet erweist (Art. 597 ZGB).
2 In diesen Fällen ordnet das Gericht die konkursamtliche Liquidation an.
3 Auch ein Gläubiger oder ein Erbe kann die konkursamtliche Liquidation verlangen.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ([AS 1995 1227]; [BBl 1991 III 1]).
(2) [SR 210]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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