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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 193 MStG vom 2023

Art. 193 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 193 Einziehung

Die Bestimmungen über die Einziehung gelten sinngemäss.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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