Art. 192 CCS dal 2024

Art. 192 III. Liquidazione del regime precedente
In caso di separazione dei beni, la liquidazione fra i coniugi è retta dalle norme del loro precedente regime, salvo diversa disposizione della legge.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 192 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LC110044 | Güterrechtliche Auseinandersetzung | Berufung; Klage; Scheidungsverfahren; Auseinandersetzung; Gericht; Verfügung; Vorinstanz; Parteien; Bezirksgericht; Entscheid; Verfahren; Gerichtsgebühr; Rekurs; Berufungsverfahren; Beklagten; Rekursverfahren; Abteilung; Gütertrennung; Sinne; Scheidungsgericht; Rechtsbegehren; Zuständigkeit; Nichteintreten; Streitwert; Gebühr; Bundesgericht |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
119 Ia 453 | Art. 2 ÜbBest.BV (derogatorische Kraft des Bundesrechts; Konflikt zwischen kantonalem Strafprozessrecht und Bundeszivilrecht?). Verhältnis zwischen strafprozessualer Beschlagnahme und güterrechtlichen Ansprüchen der Ehefrau eines Angeschuldigten nach rechtskräftiger Trennung der Ehe. Es ist mit dem Bundeszivilrecht vereinbar, wenn die kantonalen Behörden das auf Grund von Ehegüterrecht rechtskräftig an die Ehefrau zugewiesene frühere Vermögen des Ehemannes weiterhin als Haftungssubstrat für bereits aufgelaufene und künftig noch anfallende Kosten eines Strafverfahrens gegen den Ehemann beanspruchen. | Beschlag; Beschlagnahme; Vermögens; Vermögenswerte; Trennung; Haftung; Angeschuldigten; Bundesrecht; Ehegatte; Bezirksanwaltschaft; Kanton; Deckung; Staat; Recht; Ehegatten; Verfahrens; Beschlagnahmeverfügung; Verfahren; Staatsanwaltschaft; ÜbBestBV; Bundeszivilrecht; Behörden; Haftungssubstrat; Untersuchung; Rekurs |
111 III 1 | Art. 173 ff. ZGB; Zwangsvollstreckungsverbot unter Ehegatten. Die Parteientschädigung, die dem Ehemann im Anfechtungsprozess um die Vaterschaft des von der Ehefrau geborenen Kindes zugesprochen worden ist, untersteht dem Verbot der Zwangsvollstreckung. | Ehegatte; Zwangsvollstreckung; Ehegatten; Anfechtungsprozess; Ehemann; Verbot; Ehefrau; Unterhalt; Parteientschädigung; Vaterschaft; Kindes; Rekurrentin; Aufsichtsbehörde; Leistung; Verfahren; Beiträge; Entscheid; Kommentar; Gemeinschaft; Auslegung; Rechtsprechung; Scheidungsoder; Trennungsprozess; Unterhaltspflicht; Zwangsvollstreckungsverbot; Schuldbetreibung; Konkurs; Bundesgericht; Sinne; BlSchK |