MStG Art. 192 -
Einleitung zur Rechtsnorm MStG:
Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.
Art. 192 MStG vom 2023
Art. 192 Arrestvollzug ausserhalb des Dienstes
1 Der Wohnsitzkanton vollzieht den Arrest ausserhalb des Dienstes.
2 Der Arrest kann in den Formen der Halbgefangenschaft vollzogen werden. Der Arrestant setzt dabei seine Arbeit oder Ausbildung fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit am Vollzugsort.
3 Der Vollzug des Arrests in Strafanstalten oder Untersuchungsgefängnissen ist nur zulässig, wenn eine eindeutige Trennung zwischen Arrestvollzug und Strafvollzug gewährleistet ist.
4 Verfügt der Wohnsitzkanton über zu wenige geeignete Mittel, um den Arrest vor Eintritt der Vollstreckungsverjährung zu vollziehen, so kann er den Chef der Armee um Unterstützung mit Mitteln der Militärverwaltung oder der Armee ersuchen. Eine Unterstützung darf nur bewilligt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Militärverwaltung oder der Armee nicht beeinträchtigt wird. (1)
(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ([AS 2022 725]; [BBl 2021 2198]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.