VTS Art. 191 - Seitliche Schutzvorrichtungen, hinterer Unterfahrschutz
Einleitung zur Rechtsnorm VTS:
Das schweizerische Gesetzbuch über die Verordnung technischer Strassenfahrzeuge legt die Anforderungen und Standards fest, die Fahrzeuge erfüllen müssen, um in der Schweiz zugelassen zu werden. Es zielt darauf ab, die Sicherheit, Umweltverträglichkeit und Qualität der Fahrzeuge durch technische Vorschriften wie Bremsen, Beleuchtung, Abgasemissionen und Reifen zu gewährleisten. Die Verordnung soll die Verkehrssicherheit erhöhen und Umweltauswirkungen minimieren, indem sie regelmässige Kontrollen und Inspektionen zur Einhaltung der Vorschriften vorsieht.
Art. 191 VTS vom 2025
Art. 191 Seitliche Schutzvorrichtungen, hinterer Unterfahrschutz
1 Anhänger müssen hinsichtlich der seitlichen Schutzvorrichtung entweder der Verordnung (EU) 2019/2144 oder sowohl der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 als auch der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 entsprechen. (1)
2 Von Absatz 1 ausgenommen sind:a. (2) …b. Langmaterialanhänger;c. ausziehbare Anhänger in ausgezogenem Zustand; die Anforderungen müssen nur in zusammengeschobenem Zustand eingehalten sein;d. (3) …e. Anhänger, bei denen das Anbringen von seitlichen Schutzvorrichtungen aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist; bei solchen Fahrzeugen kann die Zulassungsbehörde im Einzelfall Ausnahmen gestatten;f. Militärfahrzeuge;g. (4) Anhänger an Motorwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie land- und forstwirtschaftliche Anhänger.
3 Anhänger müssen hinsichtlich des hinteren Unterfahrschutzes entweder der Verordnung (EU) 2019/2144 oder sowohl der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 als auch der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 entsprechen. (1)
4 Von Absatz 3 ausgenommen sind:a. (6) Anhänger an Motorwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie land- und forstwirtschaftliche Anhänger;b. Langmaterialanhänger;c. Anhänger, bei denen das Anbringen eines hinteren Unterfahrschutzes aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist; bei solchen Anhängern kann die Zulassungsbehörde im Einzelfall Ausnahmen gestatten;d. Militärfahrzeuge.
(1) (5)
(2) Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. April 2010 ([AS 2009 5705]).
(3) Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Jan. 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 ([AS 2008 355]).
(4) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ([AS 1998 2352]).
(5) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 ([AS 2024 30]).
(6) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ([AS 1998 2352]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.