Art. 191 LEF dal 2025

Art. 191 Su istanza
del debitore
1 Il debitore può chiedere egli stesso la dichiarazione del suo fallimento facendo nota al giudice la propria insolvenza.
2 Se non sussistono possibilità di appuramento bonale dei debiti secondo gli articoli 333 segg., il giudice dichiara il fallimento. (1)
(1) Introdotto dal n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 191 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS240032 | Konkurseröffnung / Art. 191 SchKG / Insolvenz | Konkurs; Schuldner; SchKG; Vorinstanz; Recht; Entscheid; Gläubiger; Gericht; Insolvenz; Konkursbegehren; Rechtsmittel; Betreibung; Bundesgericht; Urteil; Konkurseröffnung; Beschwerdeverfahren; Schulden; Verfahren; Insolvenzerklärung; Kammer; Aktiven; Vermögens; Situation; Schuldners; Tatsache |
ZH | PS230227 | Insolvenzerklärung | Konkurs; Konkurseröffnung; Nichtigkeit; Generalversammlung; Konkurseröffnungsentscheid; SchKG; Generalversammlungsbeschluss; Insolvenzerklärung; Gericht; Parteien; Kanton; Verfahren; Meilen; Vorinstanz; Parteientschädigung; Entscheid; Amtes; Generalversammlungsbeschlusses; Tatsache; Rechtsmittel; Kantons; Urteil; Gläubiger; Akten; Schuldnerin; Tatsachen; ärin |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VO140026 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege | Gesuch; Gesuchs; Rechtspflege; Gesuchsteller; Obergericht; Schlichtungsverfahren; Gesuchstellers; Obergerichts; Beurteilung; Verfahren; Kanton; Entscheid; Gericht; Kindsmutter; Kantons; Obergerichtspräsident; Beiständin; Friedensrichteramt; Unterhaltsklage; Anspruch; Mittellosigkeit; Einkommen; Prozesskosten; Verhältnisse; Unterhaltspflicht; Über; Rechtsbeistand; Schlichtungsverfahrens |
LU | SK 99 85 | Art. 191 Abs. 2 SchKG; Art. 2 Abs. 2 ZGB. Voraussetzungen der Aussicht auf eine Schuldenbereinigung. Eine offensichtlich rechtsmissbräuchliche Insolvenzerklärung führt nicht zum Konkurs. | Konkurs; Gesuch; Gesuchsteller; Schulden; Schuldner; SchKG; Insolvenzerklärung; Gläubiger; Steuern; Recht; Luzern; Existenzminimum; Neubeginn; Schuldbetreibung; Amtsgericht; Bundessteuer; Steuerrechnungen; Antrag; Richter; Aussicht; Schuldenbereinigung; Kanton; Steuerschuld; Schädigung; Rechtsmissbrauch; Genuss; Lohnes |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 V 219 (9C_612/2016) | Art. 56 Abs. 1 lit. b und c, Art. 65d Abs. 1 BVG; Art. 25 SFV; Zahlungsunfähigkeit des Versichertenkollektivs. Die Leistungspflicht des Sicherheitsfonds setzt kumulativ die Sanierungsunfähigkeit und die Zahlungsunfähigkeit des betroffenen Versichertenkollektivs voraus (E. 6). Für die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Zahlungsfähigkeit einer (erst) sanierungsunfähigen Rentnerkasse vorzeitig beendet werden soll, kommt es auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls an (E. 7.2). | Vorsorge; Sicherheit; Sicherheitsfonds; Rentner; Renten; Vorsorgeeinrichtung; Vorsorgewerk; Zahlungsunfähig; Zahlungsunfähigkeit; Dispositiv-Ziffer; Leistungen; Sanierung; Rentenkasse; Entscheid; Stiftung; Sammelstiftung; Rentnerkasse; Versichertenkollektiv; Verfügung; Unterdeckung; Liquidation; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Vorsorgewerks; Arbeitgeber |
119 III 113 | Art. 4 BV, Art. 191 und 230 SchKG; unentgeltliche Rechtspflege im Konkursverfahren; Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit bei einer Insolvenzerklärung. 1. Der Schuldner kann im Konkursverfahren zufolge Insolvenzerklärung die unentgeltliche Rechtspflege unter den allgemeinen Voraussetzungen beanspruchen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2). 2. Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit der Insolvenzerklärung im Sinne von Art. 191 SchKG für einen direkt aus Art. 4 BV ableitbaren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (E. 3a). Die Insolvenzerklärung ist aussichtslos, wenn feststeht, dass der Schuldner keine Aktiven besitzt. Hingegen kann sie nicht zum vornherein als aussichtslos bezeichnet werden, wenn der Schuldner glaubhaft gemacht hat, dass er wenigstens über so viele Vermögenswerte verfügt, wie für eine Verhinderung der durch Art. 230 SchKG drohenden Einstellung des Konkurses erforderlich sind (E. 3b). | Konkurs; Recht; Schuldner; SchKG; Insolvenzerklärung; Rechtspflege; Obergericht; Verfahren; Hinweis; Konkurseröffnung; Aussichtslosigkeit; Aktiven; Konkursverfahren; Armenrecht; Vermögens; Verfahrens; Konkurses; Zivil; Sinne; Anspruch; Einstellung; Entscheid; Rechtsprechung; Gewährung; Bundesgericht; Konkursbegehren; Rechtsschutzinteresse |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Brunner, Gasser | Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs | 1998 |