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Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM)

Art. 19 VEGM vom 2022

Art. 19 Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM) drucken

Art. 19 Die Arbeitsweise des Gerichtshofs Sitz des Gerichtshofs

(1) Der Gerichtshof hat seinen Sitz in Strassburg, dem Sitz des Europarats. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er es für zweckmässig hält, seine Tätigkeit an einem anderen Ort im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten des Europarats ausüben.(2) Der Gerichtshof kann in jedem Stadium der Prüfung einer Beschwerde beschliessen, dass es notwendig ist, selbst oder durch eines oder mehrere seiner Mitglieder an einem anderen Ort eine Untersuchung vorzunehmen oder jede andere Aufgabe zu erledigen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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