Art. 19 PILA from 2022

Art. 19 VII. Taking into consideration of mandatory provisions of foreign law
1 If interests that are legitimate and clearly preponderant according to the Swiss conception of law so require, a mandatory provision of a law other than the one referred to by this Act may be taken into consideration, provided the situation dealt with has a close connection with that other law.
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Art. 19 Federal Act on Private International Law (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT180115 | Rechtsöffnung | Recht; Unterhalt; Unterhalts; Beklagten; Vorinstanz; Urteil; Beschwerdeverfahren; Bundesstaat; Zahlung; Unterhaltsbeiträge; Schweiz; Rechtsöffnung; Verfahren; Klägers; Parteien; Zusammenhang; Entscheid; Bezirksgericht; Mutter; Unterhaltszahlungen; Vollstreckung; Interesse; Kinder; Verfügung; Bundesstaates; Pennsylvania; Vorschrift |
ZH | RT180116 | Rechtsöffnung | Recht; Unterhalt; Unterhalts; Beklagten; Vorinstanz; Urteil; Beschwerdeverfahren; Bundesstaat; Zahlung; Unterhaltsbeiträge; Schweiz; Rechtsöffnung; Parteien; Zusammenhang; Verfahren; Entscheid; Bezirksgericht; Kinder; Bundesstaates; Unterhaltszahlungen; Vollstreckung; Interesse; Verfügung; Unterhaltsberechtigte; Pennsylvania; Vorschrift; Gericht |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 III 109 (5A_841/2017) | Art. 64 Abs. 1bis IPRG; internationale Zuständigkeit für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge; zeitlicher Anwendungsbereich des neuen Rechts. Auslegung von Art. 64 Abs. 1bis IPRG; Anerkennbarkeit eines bereits vor Inkrafttreten der Revision rechtskräftig gewordenen ausländischen Scheidungsurteils in Bezug auf den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge (E. 4 und 5). | Vorsorge; Recht; Scheidung; Urteil; Vorsorgeausgleich; Anerkennung; Botschaft; Inkrafttreten; Entscheidung; Revision; Scheidungsurteil; Zuständigkeit; Ausgleich; SchlT; Schweiz; Ergänzung; Gesetzgeber; Gesetzes; Vorsorgeansprüche; Austrittsleistung; Rückwirkung; Vorsorgeansprüchen; Bezug; Sachverhalt; ängig |
140 III 477 (4A_74/2014) | Art. 190 Abs. 3 IPRG; zulässige Rügen bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden. Zulässigkeit der Rügen nach Art. 190 Abs. 2 lit. c-e IPRG im Rahmen der Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid über die Bestellung oder die Zuständigkeit des Schiedsgerichts (E. 3.1). | ändig; Zuständigkeit; Schiedsgericht; Rüge; Rügen; Zwischenentscheid; Bestellung; Schiedsgerichts; Zuständigkeits; Sachverhalts; Bundesgericht; Grundsatz; Verfahrens; Gehörs; Kommentar; Hinweisen; Zwischenentscheide; Fragen; Parteien; Grundlage; Verletzung; Zivilprozessordnung; Schweizerische; Sachverhaltsfeststellung; Urteil; Anfechtung |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RR.2020.285 | Recht; Rechtshilfe; Kultur; Kulturgüter; Filter; Verfahren; Behörde; Rubrik; Staat; Kunst; Entscheid; Schweiz; Ägypten; Behörden; Rechtshilfeersuchen; Herausgabe; Einziehung; Urteil; Bundesanwaltschaft; Entscheide; Recht; Sinne; Herkunft; Verfahren |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Wolf, Vischer | Zürcher Kommentar zum IPRG | 2004 |