E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Fusionsgesetz (FusG)

Art. 19 FusG vom 2023

Art. 19 Fusionsgesetz (FusG) drucken

Art. 19 Austrittsrecht bei der Fusion von Vereinen

1 Vereinsmitglieder können innerhalb von zwei Monaten nach dem Fusionsbeschluss frei aus dem Verein austreten.

2 Der Austritt gilt rückwirkend auf das Datum des Fusionsbeschlusses.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz