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Menschenrechtskonvention (EMRK)

Art. 19 EMRK vom 2022

Art. 19 Menschenrechtskonvention (EMRK) drucken

Art. 19 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Errichtung des Gerichtshofs

Um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, welche die Hohen Vertragsparteien in dieser Konvention und den Protokollen dazu übernommen haben, wird ein Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, im Folgenden als «Gerichtshof» bezeichnet, errichtet. Er nimmt seine Aufgaben als ständiger Gerichtshof wahr.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 V 157Art. 4 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK. - Art. 4 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfassen keinen formellen Anspruch auf Beizug versicherungsexterner medizinischer Gutachten, wenn Leistungsansprüche streitig sind. - Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsrichter den Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen.
Beweis; Recht; Gutachten; Anspruch; Entscheid; Medizinische; Beweiswürdigung; Verfahren; Gericht; Verwaltung; Hinweisen; Erheblich; Gehör; Rechtsprechung; Ärzte; Partei; Sachverhalt; Anforderungen; Urteil; Sozialversicherungsrichter; Richter; Beweismittel; Medizinischen; Erhebliche; Entscheidung; Beurteilung; Verwaltungs; Beweise; Versicherungsgericht; Sind
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