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Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG)

Art. 19 BZG vom 2023

Art. 19 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 19 Nationales sicheres Datenverbundsystem

1 Bund und Kantone errichten und betreiben gemeinsam ein nationales sicheres Datenverbundsystem für die sichere Kommunikation zwischen Bund, Kantonen und Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. Das System besteht aus dem sicheren Datenverbundnetz, dem Datenzugangssystem und dem Datenkommunikationssystem. Es kann von weiteren Systemen genutzt werden.

2 Der Bund ist zuständig für die zentralen Komponenten des Systems, für die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden dezentralen Komponenten sowie für deren Stromversorgungssicherheit.

3 Er sorgt für das Funktionieren des Gesamtsystems.

4 Die Kantone sind zuständig für die dezentralen Komponenten des Systems, für die der Bund nicht zuständig ist, insbesondere für deren Stromversorgungssicherheit.

5 Die Dritten sind zuständig für die dezentralen Komponenten des Systems, für die weder der Bund noch die Kantone zuständig sind; sie sind insbesondere für den Anschluss ihrer Netze an das nationale System und deren Stromversorgungssicherheit zuständig.

6 Der Bundesrat legt die Aufgaben im Einzelnen fest und regelt die technischen Aspekte sowie die Vorgaben für weitere Nutzungen. Er kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen zur Regelung der technischen Aspekte übertragen.

7 Er kann den Kantonen und Dritten terminliche Vorgaben zur Umsetzung sowie Vorgaben zum Werterhalt machen.

8 Er entscheidet nach Anhörung der Kantone über die Einstellung oder Ablösung des Systems.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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