BBG Art. 19 - Bildungsverordnungen
Einleitung zur Rechtsnorm BBG:
Das Berufsbildungsgesetz (BBG) regelt die Berufsbildung in der Schweiz, indem es die Rahmenbedingungen für die Ausbildung festlegt und die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren wie Berufsbildungsämtern, Berufsfachschulen und Betrieben regelt. Es umfasst Regelungen zur Berufsbildungspflicht, Berufsbildungsverträgen, Berufsbildungsbeiträgen und Berufsfachschulen, um sicherzustellen, dass die Ausbildung qualitativ hochwertig ist und den Anforderungen des Arbeitsmarktes entspricht. Das BBG dient als wichtiges Instrument zur Förderung der beruflichen Bildung und zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses in der Schweiz.
Art. 19 BBG vom 2024
Art. 19 Bildungsverordnungen
1 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) (1) erlässt Bildungsverordnungen für den Bereich der beruflichen Grundbildung. Es erlässt sie auf Antrag der Organisationen der Arbeitswelt oder, bei Bedarf, von sich aus.
2 Die Bildungsverordnungen regeln insbesondere:a. den Gegenstand und die Dauer der Grundbildung;b. die Ziele und Anforderungen der Bildung in beruflicher Praxis;c. die Ziele und Anforderungen der schulischen Bildung;d. den Umfang der Bildungsinhalte und die Anteile der Lernorte;e. die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel.
3 Die Qualifikationsverfahren für die nicht formalisierten Bildungen orientieren sich an den entsprechenden Bildungsverordnungen.
4 … (2)
(1) Ausdruck gemäss Ziff. I 8 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ([AS 2012 3655]). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
(2) Eingefügt durch Art. 21 Ziff. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ([AS 2004 4929]; [BBl 2003 7711]). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ([AS 2015 3977]; [BBl 2013 7057]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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