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Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM)

Art. 18b VEGM vom 2022

Art. 18b Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM) drucken

Art. 18b Rechtsgelehrter

Um die Qualität und Einheitlichkeit seiner Rechtsprechung zu gewährleisten, wird der Gerichtshof von einem Rechtsgelehrten unterstützt. Er gehört der Kanzlei an. Der Rechtsgelehrte erteilt Gutachten und Auskünfte, insbesondere für die Spruchkörper und Mitglieder des Gerichtshofs.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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