Art. 18b (1) Einschränkung der Informationspflicht
1 Bundesorgane können die Information unter den in Artikel 9 Absätze 1 und 2 genannten Voraussetzungen verweigern, einschränken oder aufschieben.
2 Sobald der Grund für die Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung wegfällt, sind die Bundesorgane durch die Informationspflicht gebunden, ausser diese ist unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand zu erfüllen.
(1) Eingefügt durch Ziff. 3 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).